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Integrationsausschuss

Der Rat der Stadt Brühl hat beschlossen, einen Integrationsausschuss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 GO NRW zu bilden. Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. Die konstituierende Sitzung des Integrationsausschusses fand am 15. März 2010 statt.

Wahlberechtigt waren neben ausländischen Personen auch Eingebürgerte und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die die deutsche Staatsangehörigkeit frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben haben.

Sieben Mitglieder wurden am 07.02.2010 von den wahlberechtigten Einwohnern gewählt:

  • Uzunal, Bayram TÜRK BIRLIGI Brühl
  • Kara, Mustafa TÜRK BIRLIGI Brühl
  • Özdogan, Halis TÜRK BIRLIGI Brühl
  • Düzgün, Osman TÜRK BIRLIGI Brühl
  • Özdogan, Mehmet TÜRK BIRLIGI Brühl
  • Miron, Radu Griechische Liste
  • Özcelik, Nilgün Brühl International
Acht Mitglieder des Gremiums bestimmte der Rat in seiner Sitzung am 01.03.2010 aus seinem Kreis:
In seiner ersten Sitzung wählte der Integrationsausschuss Ulla Vilkmann zur Vorsitzenden.

Aufgaben des Integrationsausschusses

Der Integrationsausschuss kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsausschusses ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsausschusses dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen.

Der Vorsitzende des Integrationsausschusses oder ein anderes vom Integrationsausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.

Der Integrationsausschuss soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

Rechtsgrundlage § 27 Gemeindeordnung NRW

In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden. In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 es beantragen. In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.

Der Integrationsrat wird gebildet, in dem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 3 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten.

Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58 (Integrationsausschuss) gebildet werden. Der Integrationsausschuss besteht aus den vom Rat bestellten Mitgliedern und den Mitgliedern, die nach den Regeln des Absatzes 2 Satz 1 gewählt werden.

Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder des Integrationsausschusses darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.

Richtlinien zur Verwendung von Haushaltsmitteln

Der Rat der Stadt Brühl ist der Empfehlung des Integrationsausschusses gefolgt und hat im September 2010 "Richtlinien für die Verwendung der dem Integrationsausschuss der Stadt Brühl zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel" beschlossen. Diese Richtlinien sind nachfolgend zum Download abrufbar.



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