Integrationsausschuss
Wahlberechtigt waren neben ausländischen Personen auch Eingebürgerte und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die die deutsche Staatsangehörigkeit frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben haben.
Sieben Mitglieder wurden am 07.02.2010 von den wahlberechtigten
Einwohnern gewählt:
- Uzunal, Bayram TÜRK BIRLIGI Brühl
- Kara, Mustafa TÜRK BIRLIGI Brühl
- Özdogan, Halis TÜRK BIRLIGI Brühl
- Düzgün, Osman TÜRK BIRLIGI Brühl
- Özdogan, Mehmet TÜRK BIRLIGI Brühl
- Miron, Radu Griechische Liste
- Özcelik, Nilgün Brühl International
- Frantzioch-Immenkeppel, Marion Dr.
- Hosmann, Hanns-Henning
- Stilz, Herbert Josef
- Richter, Kerstin
- Vilkman, Ulla
(Vorsitzende) - Tieke Dr., Karin
(stellv. Vorsitzende) - Wehr, Stefan
- Baule, Ulla
- Riedel, Eckhard
nur beratendes Mitglied
Aufgaben des Integrationsausschusses
Der Integrationsausschuss kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsausschusses ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsausschusses dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen.
Der Vorsitzende des Integrationsausschusses oder ein anderes vom Integrationsausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
Der Integrationsausschuss soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
Rechtsgrundlage § 27 Gemeindeordnung NRW
In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden. In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 es beantragen. In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.
Der Integrationsrat wird gebildet, in dem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 3 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten.
Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58 (Integrationsausschuss) gebildet werden. Der Integrationsausschuss besteht aus den vom Rat bestellten Mitgliedern und den Mitgliedern, die nach den Regeln des Absatzes 2 Satz 1 gewählt werden.
Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder des Integrationsausschusses darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.
Richtlinien zur Verwendung von Haushaltsmitteln
Der Rat der Stadt Brühl ist der Empfehlung des Integrationsausschusses gefolgt und hat im September 2010 "Richtlinien für die Verwendung der dem Integrationsausschuss der Stadt Brühl zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel" beschlossen. Diese Richtlinien sind nachfolgend zum Download abrufbar.


