Zuständigkeiten PStA - Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
§ 3 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (PStA)
(1) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt
städtebauliche
und stadtplanerische Konzepte und Maßnahmen, soweit sie nicht unter
Abs. 2
definiert sind.
(2) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
fasst alle verfahrensleitenden
Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die
öffentliche Auslegung) zur städtischen Bauleitplanung (FNP und
BP). Dazu
gehören auch die mit der Bebauungsplanung unmittelbar in Zusammenhang
stehenden Verkehrs- und Umweltkonzepte.
Bezüglich der Verkehrskonzepte obliegt es dem Ausschuss gemäß § 9
Abs. 1
Nr. 11 Baugesetzbuch, die Verkehrsflächen bzw. das in Verbindung mit
dem
Bebauungsplan stehende Verkehrskonzept nach Zweckbestimmung und
Querschnittsfestlegung als Vorgabe für eine spätere Ausbauplanung
zu
organisieren.
Die Zuständigkeit des Rates gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
g) GO NW
sowie für die Abwägung und den Satzungsbeschluss bleibt davon
unberührt.
(3) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
entscheidet
- a. in den Fällen der §§ 14 Abs. 2, 15 und 33 BauGB
- b. bei Planfeststellungsverfahren und überörtlichen Planungen im Sinne von § 38 und sonstiger fachplanungsrechtlicher Vorschriften;
- c. über die Durchführung von Planungswettbewerben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
(4) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung berät jegliche Satzungsgebung im Rahmen des Baugesetzbuches (§§ 16, 25 Abs. 2, 47, 125, 135 c, 142 und 172).
(5) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung erteilt das Einvernehmen
zur Ausbauplanung bei Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum,
soweit das
Projekt in erster Linie oder ausschließlich durch stadtgestalterische
Standards
(Fußgängerbereiche, Platzgestaltungen etc.) bestimmt wird.


