Zuständigkeiten VkA - Verkehrsausschuss
§ 8 Verkehrsausschuss (VkA)
(1) Die Zuständigkeit des Verkehrsausschuss erstreckt sich auf alle
verkehrplanerischen
sowie verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit keine verkehrlichen
Zuständigkeiten in die Kompetenz des PStA fallen.
(2) Der VkA entscheidet in folgenden Fällen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechtes
über:
- a. die Verkehrsregelungen auf städtischen Straßen sowie auf Bundes/- Land und Kreisstraßen, soweit die Stadt Brühl zuständig ist.
- b. Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Verkehrsberuhigung.
- c. Widmung und Entwidmung von Straßen, Wegen und Plätzen.
- d. Straßensperrungen und Verkehrseinrichtung einschließlich Einbahnregelungen, die auf Dauer im Netz angeordnet werden.
(3) Der VkA entscheidet in folgenden Fällen auf dem Gebiet der Verkehrsentwicklung/ Verkehrskonzepte über:
- a. Die Fortschreibung und Umsetzung des Verkehrsentwicklungsplanes bzw. Nahverkehrsplanes.
- b. Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung und Verkehrsverlagerung zu Gunsten des Umweltverbundes (Rad-, Fuß-, öffentlicher Verkehr).
- c. Die überörtlichen Verkehrsplanungen, soweit eine Beteiligung der Stadt vorgesehen ist (Bundes- Landes- und Kreisstraßen, Schienenwege).
(4) Der VkA entscheidet auf dem Gebiet der ÖPNV-Angelegenheiten über
die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV gemäß ÖPNVGesetz
NRW und des Personenbeförderungsgesetzes.
(5) Der VkA entscheidet auf dem Gebiet der verkehrlichen und technischen
Ausbauplanung über die Erteilung des Einvernehmens zur Ausbauplanungen
bei Straßenbaumaßnahmen.
(6) Im übrigen und in Fällen aktueller Verkehrsgefährdung
ist der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin zuständig.


