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Zuständigkeiten Wahlausschuss (WahlA)

Die Zuständigkeiten des Wahlausschuss (WahlA) regelt in NRW das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt.

Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegen folgende weitere Aufgaben:

  1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),
  2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuß anruft (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes),
  3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),
  4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).





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