Zuständigkeiten WPA - Wahlprüfungsausschuss
Die Zuständigkeiten des Wahlprüfungsausschuss (WPA) ergeben sich aus § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz und § 66 Kommunalwahlordnung. Er entscheidet u.a. über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kommunalwahl in der Gemeinde.
§ 66 Kommunalwahlordnung NRW lautet:
Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuß die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor.


