Bürokratieabbau
Wer zukünftig einen Bescheid anfechten möchte, muss innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht
erheben. Der Wegfall der bisherigen Regelung führt nach Ansicht
der Landesregierung zu strafferen Verfahren. In welchen Fällen
auch weiterhin Widerspruch eingelegt werden kann, ergibt sich im Einzelfall
aus der Rechtsmittelbelehrung die in der Regel jedem schriftlichen
Bescheid beigefügt ist.
Die Stadt Brühl wird bei der Versendung der Bescheide die übliche Rechtsmittelbelehrung um den Hinweis ergänzen, sich bei offenen Fragen und zur Vermeidung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zunächst mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können streitige Sachverhalte voraussichtlich auch weiterhin ohne Einschaltung der Verwaltungsgerichte geklärt werden. Gespräche mit der Behörde ersetzen jedoch eine Klage nicht, auch wird hierdurch die Frist für eine Klageerhebung nicht verlängert.
Hinweis von der Internetseite des Innenministeriums NRW (Quelle: www.im.nrw.de/vm/84.htm)
Widerspruchsverfahren in NRW
Der Landtag hat im September 2007 ein effektiveres Rechtsschutzverfahren für die Menschen in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren - also das letzte behördliche Verfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - wird künftig gestrafft.
Die Bürgerinnen und Bürger sparen dadurch Zeit und Geld, weil sie bei Konflikten mit der Verwaltung schneller zu rechtskräftigen Entscheidungen kommen. Entlastet werde auch der Steuerzahler, denn mit dem Verwaltungsaufwand verringerten sich auch die Kosten der Verwaltung.
Die Landesregierung billigte Anfang Februar 2007 einen entsprechenden Gesetzentwurf des Innenministers. Der Landtag hat am 19.09.2007 das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) beschlossen. Es tritt am 01.11.2007 in Kraft.
In Zukunft kann ein Betroffener beispielsweise gegen die Versagung einer bau-, gaststätten- oder gewerberechtlichen Genehmigung direkt klagen. Doch auch beim Widerspruchsverfahren selbst soll es eine wesentliche Änderung geben: Künftig wird nicht mehr die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch entscheiden (Devolutiveffekt), sondern die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Nach dem Gesetz wird es damit ein Widerspruchsverfahren künftig nur in den gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen geben, insbesondere dann, wenn
- es bundes- oder europarechtlich vorgeschrieben ist,
- der Streitgegenstand die Bewertung einer Leistung bei einer berufsbezogenen Prüfung ist,
- sich ein bisher nicht am Verfahren beteiligter Dritter gegen eine Verwaltungsentscheidung wendet,
- es sich um eine Entscheidung im Bereich des Rundfunkgebührenrechts handelt und
- ein Verwaltungsakt regelmäßig von nicht verwaltungsrechtlich geschultem Personal erlassen wird (z.B. Entscheidungen von Schulen).
"Insgesamt gesehen bauen wir mit dem geplanten Gesetz Bürokratie ab und beenden den Aktentourismus. Sind Ausgangs- und Widerspruchbehörde identisch, dann werden der Aufwand geringer und die Wege und die Entscheidungszeiten kürzer. Außerdem stärken wir die Eigenverantwortung der Kommunen," erklärte der Innenminister Dr. Ingo Wolf. Gegen Verwaltungsakte der Bezirksregierungen soll die Klage im Regelfall unmittelbar möglich sein.


