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Hinweise zur Erteilung einer Melderegisterauskunft

Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung aus dem Melderegister an nichtöffentliche Stellen (Privatpersonen) ist nach § 34 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.07.1982 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW Nr.40,S.474). Danach darf die Meldebehörde Auskünfte erteilen über:
Vor- und Familiennamen
akademische Grade und
Anschriften (einfache Melderegisterauskunft).

Details

Um - insbesondere bei Sammelnamen - eine gesuchte Person aus dem Melderegister ermitteln zu können und zur Vermeidung einer Personenverwechslung ist die Angabe des Geburtsdatums erforderlich.

Darüber hinaus sind aufgrund von § 21 des Melderechtsrahmengesetzes bei der Erteilung von Melderegisterauskünften über das Internet im Online-Verfahren, insgesamt vier personenbezogene Angaben zu machen, anhand derer die gesuchte Person einwandfrei identifiziert werden kann. Eine Auskunfterteilung ist daher nur möglich, wenn neben Familienname, Vorname, Geburtsdatum auch eine der bisherigen Wohnanschriften der gesuchten Person angegeben werden kann.

Wegen Missachtung der Meldepflichten stimmen die Meldeverhältnisse nicht immer mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein. Da die Meldebehörde Auskünfte nur über Meldeverhältnisse erteilt, kann sie keine Gewähr dafür übernehmen, dass die gesuchte Person noch in der gemeldeten Wohnung wohnt.

Bei der Auskunft "Im hiesigen Melderegister nicht zu ermitteln" ist zu beachten, dass die Meldebehörde nur die Meldeunterlagen der letzten fünf Jahre überprüft hat.

Nach § 11 Abs. 3 des Meldegesetzes für das Land NW hat die Meldebehörde nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, die Daten der weggezogenen und verstorbenen Einwohner für die Dauer von 45 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern.

Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Sie können daher auf telefonische Anfrage nicht erteilt werden. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist.

Das Verfahren zur Erteilung von Melderegisterauskünften über das Internet enthält eine integrierte Bezahlfunktion. Die Gebühr wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben und beträgt derzeit für die Einfache Melderegisterauskunft gem. §34 Abs.1 Meldegesetz NW (MG NW) - pro Auskunft 4.00 Euro. Die Gebührenabrechnung erfolgt per Sammelabrechnung oder Lastschrift.

Anfragende, die Anspruch auf eine gebührenfreie Auskunft haben (z. B. Behörden), müssen systembedingt auf Rechnung beantragen. Gebühren werden jedoch nicht erhoben!



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