Beurkundung von Geburten
Welche Unterlagen für die Beurkundung vorgelegt werden
müssen, kann sehr unterschiedlich sein. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen
eine Hilfestellung sein, bei Unklarheiten können Sie sich jederzeit an das
Standesamt wenden.
Das Krankenhaus stellt eine Geburtsanzeige aus. Damit alles richtig eingetragen
werden kann, legen Sie bitte
- das Stammbuch (Heiratsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch) bei verheirateten Eltern
- eine Geburtsurkunde bei ledigen Müttern
- Nachweis über Eheschließung
und Auflösung der Ehe bei
geschiedenen Müttern oder verwitweten Müttern
dem Krankenhaus vor.
Kontrollieren Sie die Geburtsanzeige, vor allem, ob der/die Vorname(n) des
Kindes richtig geschrieben sind. Werden zwei Vornamen durch einen Bindestrich
verbunden, so werden diese zu einem Vornamen, d.h. das Kind muss später
auch immer mit diesem Doppelnamen unterschreiben und gerufen werden. Ist die
Geburt eines Kindes einmal beurkundet, so ist eine Änderung des Geburtseintrages
nicht mehr möglich.
Nachdem Sie sich davon überzeugt haben, dass alle Angaben korrekt sind,
muss die Geburtsanzeige auf der Rückseite von beiden Eltern unterschrieben
werden. Bei ledigen Müttern nur von diesen.
Nun führt Sie der Weg zum Standesamt, damit das Kind beurkundet werden
kann. Hierzu sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Unterschriebene Geburtsanzeige des Krankenhauses
- Stammbuch (Heiratsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch) bei verheirateten Eltern
- Geburtsnachweis bei ledigen Müttern
- Nachweis über Eheschließung und Auflösung der Ehe bei geschiedenen Müttern
Achtung: Ausländische Urkunden müssen im Original mit Übersetzung vorgelegt werden!
- Reisepässe bei ausländischer Staatsangehörigkeit
- Registrierscheine oder Vertriebenenausweise bei Spätaussiedlern
- Bescheinigungen über Namensänderungen sofern der Familienname oder Vorname eingedeutscht wurde
- Einbürgerungsurkunde bei Wechsel der Staatsangehörigkeit
- Kopie der Urkunde, sofern Sie einen akademischen Grad führen und diesen eingetragen haben wollen.
Bei getrennter Namensführung verheirateter Eltern, müssen diese
beim ersten Kind gemeinsam zum Standesamt kommen, um den Familiennamen des
Kindes zu bestimmen. Dieser gilt dann für alle weiteren in der Ehe geborenen
Kinder.
Werden Kinder während bestehender Ehe geboren und ist der Ehemann ist
nicht der leibliche Vater des Kindes, so gilt er vor dem Gesetz
dennoch zunächst einmal als Vater - sog. "Scheinvater" - des
Kindes und muss auch die Geburtsanzeige mit unterschreiben.
Die Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind kann beim Jugendamt oder beim
Standesamt anerkannt werden. Hierzu ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Daher ist es sinnvoll, wenn beide Eltern dies gleichzeitig beim Amt erledigen.
Um den Vater im Geburtseintrag des Kindes eintragen zu können, benötigt
das Standesamt einen Geburtsnachweis des Vaters (ausländische Urkunden
im Original mit Übersetzung), den Personalausweis oder gültigen Reisepass
(bei ausländischen Staatsangehörigen).
Die Geburt eines Kindes soll innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt
werden.
Sofern die Geburtsanzeige von beiden Eltern bzw. von der nicht verheirateten
Mutter auf der Rückseite unterschrieben ist, kann die Anmeldung unter
Vorlage der erforderlichen Dokumente auch von jeder anderen Person vorgenommen
werden. Dies gilt nicht für das erste Kind bei Eltern mit getrennter Namensführung.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden und die Voraussetzungen
gegeben sind, kann das Standesamt die Geburtsbeurkundung vornehmen. Sie erhalten
dann neben der Geburts-, Abstammungs- oder internationalen Geburtsurkunde noch
einige zweckgebundene Bescheinigungen und zwar für:
- religiöse Zwecke (Taufe)
- Kindergeld
- Hilfe bei Schwanger- oder Mutterschaft bei der Krankenkasse
- Elterngeld (ist das Versorgungsamt Köln zuständig, wird die Bescheinigung direkt vom Standesamt an das Versorgungsamt geschickt) - Anträge zur Beantragung des Elterngeldes liegen hier für Sie bereit.
Die Anmeldung des Kindes beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgt durch
das Standesamt.
Geburtsnachweise (z.B. Abstammungs- oder Geburtsurkunden) können nur
von dem Standesamt ausgestellt oder beglaubigt werden, das die Geburt des Kindes
beurkundet hat.
Gebühren
Die Beurkundung einer Geburt ist grundsätzlich
gebührenfrei.
Auch die für gesetzliche Zwecke ausgestellten Geburtsbescheinigungen
kosten nichts.
Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden benötigt
werden. Die erste Urkunde kostet dann 10,00 €, jede weitere Urkunde 5,00 €.




