Namensrecht
Namensänderung aus wichtigem Grund
Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich. Anträge nimmt die Bürgerberatung im Steinweg entgegen. Hier erhalten Sie auch eine Beratung.
Was kann ein wichtiger Grund sein?
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:
- Änderung von Sammelnamen, wie zum Beispiel Meyer, Müller, Schmidt, Schulz,
- Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen,
- Änderung von langen und besonders umständlichen beziehungsweise in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen,
- Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs,
- Änderung von Namen mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten
Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich. Anträge nimmt die Bürgerberatung im Steinweg entgegen. Hier erhalten Sie auch eine Beratung.
Was kann ein wichtiger Grund sein?
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:
- Änderung von Sammelnamen, wie zum Beispiel Meyer, Müller, Schmidt, Schulz,
- Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen,
- Änderung von langen und besonders umständlichen beziehungsweise in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen,
- Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs,
- Änderung von Namen mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten
Namensführung bei Eheschließung
Bei einer Eheschließung, bei der beide Partner deutsche Staatsangehörige sind, führen die Ehegatten Ihren Familiennamen nach deutschem Recht. Sie haben mehrere Möglichkeiten Ihren Namen zu führen:
- Getrennte Namensführung
- Gemeinsamer Ehename
- Wahl eines Doppelnamens
- Familienname aus der Vorehe wird gemeinsamer Ehename
- Namensführung bei ausländischer Staatsangehörigkeit
Hierbei ist allerdings zu beachten, daß eine Neubestimmung des Familiennamens gemeinsamer Kinder der Eheleute nur 3 Monate nach der Eheschließung gemacht werden kann. Danach ist eine Änderung nur über eine "Behördliche Namensänderung" möglich.
Gemeinsamer Ehename: Die Eheleute bestimmen einen der Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen.
Bei der Wahl eines Doppelnamens bestimmen die Eheleute einen der Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen und der andere dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem gemeinsamen Ehenamen seinen Geburts- oder Familiennamenn hinzufügen. Ob voranstellen oder anfügen, dies ist Beides möglich.
Eine Hinzufügung zum Ehenamen kann immer nur bei dem Ehegatten erfolgen, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist. Die Hinzufügung bzw. Ablegung eines Doppelnamens ist jederzeit möglich, auch nach der Eheschließung.
Seit dem 12.02.2005 können Eheleute auch den Familiennamen aus der vorhergehenden geschiedenen Ehe als gemeinsamen Ehenamen wählen. Auch hier gibt es für den Ehegatten, dessen Name (Familienname oder Geburtsname) nicht Ehename geworden ist, seinen derzeitigen Familiennamen bzw. auch Geburtsnamen hinzu zu fügen.,Bei einer Eheschließung, bei der beide Partner deutsche Staatsangehörige sind, führen die Ehegatten Ihren Familiennamen nach deutschem Recht. Sie haben mehrere Möglichkeiten Ihren Namen zu führen:
- Getrennte Namensführung
- Gemeinsamer Ehename
- Wahl eines Doppelnamens
- Familienname aus der Vorehe wird gemeinsamer Ehename
- Namensführung bei ausländischer Staatsangehörigkeit
Hierbei ist allerdings zu beachten, daß eine Neubestimmung des Familiennamens gemeinsamer Kinder der Eheleute nur 3 Monate nach der Eheschließung gemacht werden kann. Danach ist eine Änderung nur über eine "Behördliche Namensänderung" möglich.
Gemeinsamer Ehename: Die Eheleute bestimmen einen der Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen.
Bei der Wahl eines Doppelnamens bestimmen die Eheleute einen der Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen und der andere dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem gemeinsamen Ehenamen seinen Geburts- oder Familiennamenn hinzufügen. Ob voranstellen oder anfügen, dies ist Beides möglich.
Eine Hinzufügung zum Ehenamen kann immer nur bei dem Ehegatten erfolgen, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist. Die Hinzufügung bzw. Ablegung eines Doppelnamens ist jederzeit möglich, auch nach der Eheschließung.
Seit dem 12.02.2005 können Eheleute auch den Familiennamen aus der vorhergehenden geschiedenen Ehe als gemeinsamen Ehenamen wählen. Auch hier gibt es für den Ehegatten, dessen Name (Familienname oder Geburtsname) nicht Ehename geworden ist, seinen derzeitigen Familiennamen bzw. auch Geburtsnamen hinzu zu fügen.
Gebühren
Änderung des Vornamens:
2,50 bis 256 Euro.
Änderung des Familiennamens:
2,50 bis 1.022 Euro.
Erklärung zur Namensführung (Ehegatten/Kinder):
21,00 Euro.,
Änderung des Vornamens:
2,50 bis 256 Euro.
Änderung des Familiennamens:
2,50 bis 1.022 Euro.




