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Wohnberechtigungsschein

Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie in eine Wohnung ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.

Der WBS muss zum Zeitpunkt des Einzugs noch gültig und in Nordrhein-Westfalen ausgestellt worden sein. Ein WBS eines anderen Bundeslandes ist in Nordrhein-Westfalen nicht mehr gültig!

  • Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen.
  • Das Jahresbruttoeinkommen kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gemindert werden, durch
  • Werbungskosten (z.B. 920 EUR als jährliche Pauschale)
  • Abzugsbeträge (z.B. für Lohnsteuer, Kranken-, Renten- und/oder Lebensversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen, usw.)
  • Freibeträge (z.B. für Schwerbehinderte, junge Familien usw.)
  • Das Einkommen hilfloser Personen sowie das Einkommen Auszubildender, die gleichzeitig Kindergeld beziehen, wird bei Vorlage entsprechneder Nachweise bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt

Gebühren

Für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines wird eine Gebühr in Höhe von 8 EUR erhoben. In bestimmten Fällen entfällt diese Gebühr.





Kontakt:

Wohnberechtigungsschein

Frau Kloos-Becke
Steinweg 1
50321 Brühl
Telefon: 02232 79 3680
verschlüsselte Mailadresse

Wohnberechtigungsschein

Frau Mendolia Calella
Steinweg 1
50321 Brühl
Telefon: 02232 79 3600
verschlüsselte Mailadresse

Rathaus

Foto: Blick aus dem Schlosspark auf das Rathaus Uhlstraße

Stadtverwaltung

Weitere Infos

Weitere Infos im WWW:

Kontakt zur Stadtverwaltung:

Stadt Brühl

Uhlstraße 3 (Rathaus)
50321 Brühl
Telefon: 02232 79-0
Fax: 02232 48051
verschlüsselte Mailadresse

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