Auskunftssperre
Jeder Bürger hat gem. §§ 34 ff Meldegesetz NW das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten anlässlich von Alters- oder Ehejubiläen, an Adressbuchverlage oder an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen, Widerspruch einzulegen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre zu beantragen.
Der Antrag auf Auskunftssperre muss schriftlich mit entsprechenden Nachweisen bei der Bürgerberatung eingereicht werden. Vordrucke hierfür sind bei der Bürgerberatung erhältlich.
Die Anträge sind gebührenfrei.


