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Steuern, Gebühren & Abgaben

Für die verschiedenen angebotenen Leistungen der Städte werden Gebühren erhoben. Daneben ergibt sich eine Steuerpflicht für Grundstücke und gewerbliche Betriebe.

Hier finden Sie einen Überblick über die Steuern und Gebühren in Brühl.

Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer (Hebesätze)

Die Hebesätze werden vom Rat der Stadt Brühl für das gesamte Stadtgebiet einheitlich in der jährlichen Haushaltsatzung festgelegt. Sie betragen für die

  • Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 200 v.H.
  • Grundsteuer B (übrige Grundstücke) 450 v.H.
  • Gewerbesteuer 430 v.H.

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist ein ordnungspolitisches Instrument, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Sie dient auch, wie alle anderen Steuerarten, zur Finanzierung der Ausgaben der Kommune. Sie beträgt in Brühl auf der Grundlage der durch den Rat beschlossenen Hundesteuersatzung

a) wenn nur ein Hund gehalten wird 78,00 €
b) wenn zwei Hunde gehalten werden, je Hund 90,00 €
c) wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 102,00 €

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen, Ausspielungen von Geld in Spielklubs, Spielkasinos, das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen etc..

Der jeweilige Steuersatz ist der Vergnügungssteuersatzung zu entnehmen.

Abfallbeseitigungsgebühren (Müllgebühren)

Die Höhe der zu entrichtenden Abfallgebühren hängt ab von

  • der Größe und Anzahl der Behälter
  • der Häufigkeit der vorgesehenen Entleerungen
  • der Art des Abfalls (Restmüll oder Biomüll).
Die geltende Gebühr entnehmen Sie bitte der Seite Abfallgebühren mit Hilfe des nachfolgenden Links.

Kanalbenutzungsgebühren (Abwassergebühren)

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten und der Verbandslasten Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).

Als laufende Benutzungsgebühren werden für Schmutzwassermengen je cbm 3,19 € erhoben.

Die Oberflächenwassergebühr beträgt für angeschlossene Grundstücksflächen

  1. von 0 bis 50 qm jährlich 0,00 €
  2. von 51 bis 100 qm jährlich 19,50 €
  3. von 101 bis 150 qm jährlich 58,50 €
  4. von 151 bis 200 qm jährlich 97,50 €
  5. bei Flächen von mehr als 200 qm gebührenpflichtiger Fläche je qm jährlich 0,78 € je qm

Weitere Details enthält die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

Straßenreinigungsgebühren

Durch die Straßenreinigungssatzung ist unter anderem festgelegt, durch wen (die Stadt oder die Anlieger) und wie oft die jeweilige Straße zu reinigen ist.

Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine und der Gehwege. Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Gras, Unkraut, Schlamm und anderem Unrat jeder Art sowie die Entfernung sonstiger den Verkehr gefährdender oder behindernder Gegenstände.

Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die laut Anlage 1 der Satzung eingeordnet ist in

a) Straßenarten 3 und 4 (Haupterschließungs- und
Hauptverkehrsstraßen) 2,62 €
b) Straßenart 7 (Fußgängergeschäftsstraßen/
verkehrsberuhigte Geschäftsstraßen) 11,66 €.

Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen

Für die Beisetzung im Grab und den Erwerb von Grabnutzungsrechten oder die Benutzung der Trauerhalle werden Gebühren erhoben. Von dem Geld werden Friedhöfe angelegt und unterhalten.


Nutzungsgebühren für Wahlgräber
Die Nutzungsgebühren betragen bei Sargbestattungen oder für
Erdbestattung zur Beisetzung von Urnen für

  • Wahlgräber in allgemeiner Lage 1.245 €
  • Wahlgräber in Sonderlage 2.904,00 €
  • für Urnenwahlgräber 572,00 €
Nutzungsgebühren für Reihengräber
  • Personen über 5 Jahre 562,00 €
  • Personen unter 5 Jahre 370,00 €
  • Urnenreihengrab 308,00 €
  • anonymes Erdbestattungsgrab 782,00 €
  • anonymes Urnenbestattungsgrab 616,00 €
Weiter Gebühren (Beerdigungsgebühren, Benutzung der Trauerhalle, Umbettung etc.) können Sie der Satzung entnehmen.

Verwaltungsgebühren

Für eine Vielzahl von Leistungen der Verwaltung regelt die Verwaltungsgebührensatzung die jeweiligen Gebühren. In der Anlage zur Satzung sind die einzelnen Leistungen beschrieben z.B. für Vervielfältigungen und Auszüge, Beglaubigungen und Zeugnisse oder Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut usw.

Gebühren Kunst- und Musikschule

Für die Inanspruchnahme der Kunst- und Musikschule erhebt die Stadt Brühl Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung Kunst- und Musikschule. Die Höhe der Gebühr richtet sich für jede teilnehmende Person nach Alter und nach Art und Dauer des Unterrichts, an dem teilgenommen wird.

Es werden unterschiedliche Gebühren für Kinder bzw. Jugendliche und Erwachsene erhoben. Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Brühl
haben, wird die Gebühr um 16 2/3 % verringert. Es wird auch eine Geschwisterermäßigung gewährt.

Beiträge Kindertageseinrichtungen

Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung erhebt die Stadt Brühl entsprechend der gewünschten Betreuungsart, gestaffelt nach der Höhe des Einkommens der Eltern, Elternbeiträge.

Gruppenform
I + III*
II**
Einkommensgrenzen 25 Std. 35 Std. 45 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std.
bis 12.500 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
bis 25.000 € 25 € 29 € 50 € 48 € 63 € 81 €
bis 37.500 € 43 € 50 € 84 € 102 € 131 € 169 €
bis 50.000 € 70 € 83 € 138 € 150 € 194 € 250 €
bis 62.500 € 110 € 130 € 213 € 198 € 257 € 331 €
über 62.500 € 145 € 171 € 281 € 225 € 292 € 375 €



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