Lärmaktionsplan
Öffentliche Auslegung
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 27.03.2012 unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und unter Bezug auf die Erläuterungen über die Anregungen aus der Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Lärmaktionsplans der Stadt Brühl beschlossen, die berücksichtigt werden oder nicht.
Der Ausschuss hatte zudem die öffentliche Auslegung zum Entwurf des Lärmaktionsplanes der Stadt Brühl beschlossen. Sie fand statt vom 05.04.2012 bis zum 04.05.2012 In der Zeit wurde den Bürgerinnen und Bürgern anhand der ausliegenden Unterlagen (Planentwurf und Erläuterungen) Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Mitwirkung: Online-Kontakt
Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit, zu dem Planentwurf Anmerkungen, Ergänzungsvorschläge oder Kritik mitzuteilen. Ansprechpartner ist Herr Ohlmeyer.
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Frühzeitige Mitwirkung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Mitwirkung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Lärmaktionsplanes der Stadt Brühl gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie wurde im Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 10.02.2011 bekannt gegeben. Sie fand in der Zeit vom 21.02. bis zum 04.04.2011 statt. Insgesamt wurden 161 Anregungen und Hinweise eingereicht.
Bürgersprechstunden
Interessierte hatten zudem die Möglichkeit an verschiedenen Terminen, weitere Informationen aus erster Hand zu erhalten und gleichzeitig Fragen zum Entwurf des Lärmaktionsplans zu stellen. In drei Bürgersprechstunden wurden im März 2011 die Belastungsschwerpunkte Autobahn, Straße und Schiene thematisiert.
Bürgersprechstunden:
- Schwerpunkt Autobahn 553, Römerstraße:
14. März 2011 - Schwerpunkt Römerstraße, Brühl-Mitte:
21. März 2011 - Schwerpunkt DB-Schiene, Brühl-Mitte:
28. März 2011
Runderlass zur Lärmaktionsplanung
Gemäß Runderlass des MUNLV -V-5-8820.4.1 vom 07.02.2008 stellt sich der Ablauf der Lärmaktionsplanung in komplexen Lärmsituationen wie folgt dar:
- Analyse der vorhandenen Lärmsituation
- Analyse vorhandener Planungen
- Lärmaktionsplanung
- Gesamtkonzept
- Lärmaktionsplan
- Beschlussfassung
- Veröffentlichung und Berichterstattung
In einer wechselseitigen Verzahnung mit den vorbereitenden und den verbindlichen Bauleitplänen einer Kommune, ggf. auch mit überörtlichen Planungen, soll die Lärmaktionsplanung Anregungen und Impulse zur Lärmvermeidung und Lärmminderung geben. Ihre Aufgabe ist auch, abgestimmte Konzepte in andere Planungen einzubringen und die Ergebnisse dieser Planungen zu überprüfen. Die Lärmaktionsplanung ist künftig gezielt in die Stadtentwicklungsplanung und die Regionalplanung einzubinden und als strategische Planung in die lärmrelevanten Planungsebenen zu integrieren. Hierüber kann eine spürbare Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität, auch für den öffentlichen Raum, erreicht werden.
Lärmschutzmaßnahmen wirken teilweise in Synergie mit Maßnahmen zur Verkehrssicherheit und der Luftreinhalteplanung, da sie zumindest in Ballungsräumen und auch im Fall von Durchgangsstraßen durch kleinere Orte den Verkehr als Verursacher haben. Die Verpflichtung zur Minderung der Luftbelastung (Überschreiten von Grenzwerten) kann deshalb einhergehen mit der Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen. Beispielsweise werden bei der Umsetzung von Tempo 30 in Gemeindestraßen mit hoher Belastung und hoher Betroffenheit die Lärm- und Luftbelastung vermindert. Darüber hinaus verringern sich auch die Unfallhäufigkeit und die Unfallschwere. Diese Synergien sind in vielen Fällen die entscheidenden Argumente für oder gegen eine Maßnahme und erleichtern rechtlich und politisch die Umsetzung der Maßnahmen. Auf der anderen Seite müssen sich gegenseitig ausschließende Maßnahmen, wie beispielsweise die Bündelung von Lkw-Verkehr, planerisch vorzeitig abgewogen werden.
Die Verzahnung mit der Stadtplanung ist z.B. dort erforderlich, wo es durch Lärmeinwirkung zum sozialen und wirtschaftlichen Niedergang eines Straßenzuges oder Stadtviertels kommen kann. Hohe Lärmbelastungen führen zu einem schlechten Image einer Straße und somit zu Lagenachteilen. Die infolge geringerer Wohnungsnachfrage verringerten Mieteinnahmen haben eine vernachlässigte Instandhaltung zur Folge. Die öffentlichen Haushalte werden durch sinkende Einkommens- und Grunderwerbssteuern belastet. Zudem werden langfristig Mittel zur Stadtteilsanierung erforderlich. Neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Lärm werden somit auch soziale und finanzielle Belange berührt. Dadurch wird deutlich, dass die Lärmaktionsplanung mit anderen Planungszielen einer Kommune zusammenwirkt und daher auch in diese eingebunden werden muss. Dies erhöht ebenfalls die Akzeptanz zur Umsetzung mitunter einschneidender Lärmminderungsmaßnahmen.
Wo die Gemeinde ihre Flächennutzungspläne, Bebauungspläne sowie andere Pläne (z.B. Verkehrsentwicklungsplan) fortschreibt, neu ausrichtet und festsetzt, sind die Lärmaktionspläne in der kommunalen Planung zu berücksichtigen (§ 47 d Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 6 BImSchG).
Gemäß § 47 d Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 BImSchG sind bei der Aufstellung der Lärmaktionspläne auch die Festlegungen von Raumordnungsplänen auf überörtlicher Ebene (insbesondere Regionalpläne) je nach ihrer Bindungswirkung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Umgekehrt sind planungsrechtliche Festlegungen eines Lärmaktionsplans bei der Aufstellung überörtlicher Raumordnungspläne zu berücksichtigen. Wichtig ist insofern eine wechselseitige Abstimmung dieser Planungen im Rahmen eines kooperativen Planungsprozesses, in den auch die Träger der Landes- und Regionalplanung einzubeziehen sind.
Von wesentlicher Bedeutung ist der Umstand, dass für die Umsetzung möglicher Maßnahmen, die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet sein müssen, in vielen Fällen nicht die Kommunen zuständig sind, sondern die jeweiligen Baulastträger - wie zum Beispiel an Bundesautobahnen oder an Schienentrassen des Bundes.
Im Rahmen des vorsorgenden Umweltschutzes wurden von der Stadt Brühl auf Grundlage flächendeckender Lärmkartierungen gemäß § 47a BImSchG bereits Maßnahmenvorschläge entwickelt bzw. umgesetzt , die zu einer Verminderung der Lärmbelastung im Stadtgebiet führen - wie zum Beispiel die Errichtung einer Lärmschutzwand durch DB AG im Bereich Am Inselweiher, Franzstraße. Die Einrichtung von Tempo 30-Zonen ist ebenfalls als ein wesentlicher Beitrag zur Lärmminderung anzusehen. Weitere Beispiele: Einführung eines Stadtbussystems, Nutzung StattAuto - Carsharing, Anrufsammeltaxi brühlAst, Park + Ride, Mobilitätserziehung, Radverkehrsförderung, Ausbau Radwegenetz, Fahrradfreundliche Stadt, Radstadtplan, Fahrradstation, Parkleitsystem, Kreisverkehre.
Weitere Infos im WWW:
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www.umgebungslaerm.nrw.de
Umgebungslärmportal des Landes NRW -
www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de
Umgebungslärmkarten der Stadt Brühl -
www.uba.de/laerm
Umweltbundesamt -
www.eba.bund.de
Kartierungsergebnisse des Eisenbahnbundesamtes -
laermkartierung.eisenbahn-bundesamt.de
Projekt Lärmkartierung im Eisenbahn-Bundesamt
Downloads:
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EU-Richtlinie
(pdf, 285,58 KB) -
Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie
(pdf, 74,07 KB) -
Erlass Lärmaktionsplanung
(pdf, 131,18 KB) -
Entwurf des Lärmaktionsplans der Stadt Brühl
(pdf, 3,18 MB) -
Lärmstatistik: Brühl (Nordrhein-Westfalen)
(pdf, 109,19 KB) -
Bericht über die Lärmkartierung für die Stadt Brühl
(pdf, 136,2 KB)



