Wohnraumschutzsatzung für Brühl beschlossen
Der Rat der Stadt Brühl hat am Montag in der Ratssitzung vom 07.07.2025 eine Wohnraumschutzsatzung beschlossen. Diese ist mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl, am 18.07.2025 in Kraft getreten.
Ziel der sogenannten „Zweckentfremdungssatzung“ ist, den bestehenden Wohnraum im gesamten Stadtgebiet der Stadt Brühl vor Umnutzung in andere Zwecke, wie Ferienwohnungen oder andere gewerbliche Nutzungen, zu schützen.
Hintergrund dieser Satzung ist, dass Brühl laut dem von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene „Gutachten zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ zu den Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt. Hinsichtlich Baulandpreise, rechnerischer Mietbelastung und Höhe der Angebotsmieten liegt Brühl auf sehr hohem Niveau im Vergleich zu anderen Kommunen in NRW.
Die Umnutzung von Wohnraum für andere Zwecke unterliegt daher zukünftig folgenden Obergrenzen:
• Wohnraum darf nicht mehr als 50% für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
• Wohnraum darf nur weniger als 3 Monate bzw. weniger als 90 Tage pro Jahr kurzzeit-vermietet werden.
Mit dieser Satzung soll ebenso Leerstand von Wohnraum begrenzt und vermieden werden. So ist zukünftig ein Leerstand auf maximal 6 Monate zu begrenzen. Länger andauernder Leerstand von Wohnraum ist der Stadt Brühl anzuzeigen und zu begründen. Als Grund gelten hier beispielsweise anstehende Baumaßnahmen oder ähnliche Hinderungsgründe. Eine zügige Nutzbarmachung des Wohnraums ist dabei zu verfolgen.
Eine Registrierungspflicht für die zulässige Kurzzeitvermietung von maximal 90 Tagen bzw. maximal 3 Monate pro Jahr ist zukünftig vorgesehen. Diese Registrierungspflicht wird allerdings für eine Übergangszeit von 6 Monaten ausgesetzt und ist dann erst ab Januar 2026 verpflichtend. Bis dahin werden die technischen Voraussetzungen geschaffen, sich über das Bauportal NRW für die Kurzzeitvermietungen zu registrieren.
Bauanträge mit dem Ziel Wohnungen in dauerhafte und ausschließlich gewerbliche genutzte Ferienwohnungen umzuwandeln, werden ab dem Inkrafttreten, voraussichtlich am 17.07.2025 auf Basis der Satzung in der Regel abgelehnt. Unter Auflagen, d. h. gegen eine Ausgleichszahlung, die den entfallenden Wohnraum kompensieren soll, kann eine Genehmigung erteilt werden. Diese Ausgleichszahlung wird auf Basis der Herstellungskosten von gefördertem Wohnraum bemessen und liegt aktuell bei einer Höhe von 3.350 € pro Quadratmeter umgenutzte Wohnfläche. Dies wird allerdings für Vermieter in der Regel keine wirtschaftliche Option darstellen.
Ziel ist es, Wohnungen in Brühl als Wohnraum für Brühlerinnen und Bühler zu erhalten.
Link zu Vorlage der Satzung:
https://ratsinfo.bruehl.de/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZUL3e9cMzLscLkWHnjE_qCY
Bei Fragen steht Frau Lotte Drevermann unter Tel 79- 5000 oder ldrevermann@6555404360144adb99b6c3de01776e43bruehl.de zur Verfügung.
zurück