Straßen- und Gehwegreinigung im Brühler Stadtgebiet
PRESSEMITTEILUNG der StadtServiceBetriebes
Der Stadtservicebetrieb macht die Brühler Bürgerinnen und Bürger darauf aufmerksam, dass gemäß § 2 der Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl, gewisse Reinigungspflichten von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu leisten sind.
So umfasst beispielsweise die Reinigung der Gehwege, unabhängig von der Verursacherin/dem Verursacher, auch die Beseitigung von Wildkraut und anderen Verunreinigungen. Auch die Straßen müssen je nach Straßenart bis zur Straßenmitte hin gereinigt werden, siehe dazu § 3a der aktuellen Straßenreinigungssatzung.
Weiterhin informiert die Anlage 2 der aktuellen Straßenreinigungssatzung über die Reinigungs-, Winterwartungs- und Gebührenpflicht. Die Straßenreinigungssatzung ist hier hinterlegt.
Der Stadtservicebetrieb erinnert die Anliegenden ebenfalls daran, dass in den Straßen in denen eine Straßenreinigung im Auftrag der Stadt Brühl durchgeführt wird, keine Ablagerung von Grundstücken und angrenzenden Gehwegen in den Bereich der Fahrbahn erfolgen darf. Die Fahrzeuge der Straßenreinigung werden durch die zusätzliche Aufnahme der abgelagerten Stoffe (wie z.B. Herbstlaub) überfüllt und verstopfen die Saugeinrichtungen, so dass eine fristgerechte und qualitativ gute Straßenreinigung nicht gewährleistet ist.
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