Straßenreinigung & Winterdienst

Straßenreinigung

Hier gehts direkt zu den häufig gestellten Fragen zum Thema.


Straßenreinigung: Aufgaben der Stadt Brühl

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht nur für die Reinigung der Fahrbahnen der Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen und der Fußgängerzone in der Innenstadt zuständig. Der Stadtservice kümmert sich auch um die Reinigung der Außenbezirke, die Leerung und Säuberung von Abfallbehältern und beseitigt zusätzlich täglich mehrere wilde Müllablagerungen.

Alleine in der Innenstadt leert der Stadtservice zweimal täglich über 100 Abfallbehälter. Weitere ca. 450 Papierkörbe stehen auf Spiel- und Bolzplätzen, in den städtischen Grünanlagen und den Außenbezirken. Diese Abfallbehälter werden wöchentlich geleert.

All diese Arbeiten führen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schichtsystem durch, das eine tägliche Reinigung der städtischen Wege und Plätze (auch sonntags) möglich macht und somit für ein sauberes Erscheinungsbild unserer schönen Stadt Brühl sorgt.


Straßenreinigung: Aufgaben der Bürgerinnen und Bürger

Die Straßenreinigungssatzung regelt die Zuständigkeit für die Reinigung und Winterwartung der Gehwege und Fahrbahnen im Stadtgebiet Brühl. Im Paragraph 2 der Satzung ist die Übertragung der Reinigungspflichten auf die Eigentümerinnen und Eigentümer geregelt. Der Paragraph 3a) und 3b) regelt den Umfang der Straßenreinigung und der Winterwartung.

Die Stadt Brühl macht die Brühler Bürgerinnen und Bürger darauf aufmerksam, dass gemäß § 2 der Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl gewisse Reinigungspflichten von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu leisten sind.

Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer muss sich über seine Pflichten und Aufgaben hinsichtlich der Straßenreinigung und somit auch der Winterwartung informieren.

Download: Straßenreinigungssatzung mit Anlagen

Weitere Informationen

In der der Satzung angefügten Anlage 1, kann sich jede Eigentümerin und jeder Eigentümer informieren, in welcher Straßenart ihre oder seine Straße eingestuft ist. Bei den Straßenarten 1 und 2 handelt es sich um Anliegerstraßen und Anliegerstraßen mit Verkehrsbedeutung. Bei diesen Straßenarten ist die Reinigung der Gehwege und der Fahrbahnen den Eigentümerinnen und Eigentümern übertragen.

Die Straßenarten 3 und 4 sind Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Bei diesen Straßenarten müssen die Eigentümer / Eigentümerinnen die Gehwege reinigen und die Stadt Brühl reinigt die Fahrbahnen.

In der Straßenart 7 sind die Fußgängergeschäftsstraßen eingestuft. Für die Reinigung dieser Straßenart in der Fußgängerzone ist die Stadt Brühl verantwortlich. Hier wird eine sechsmalige Reinigung pro Woche durchgeführt. Hierfür wird eine Kleinkehrmaschine eingesetzt, die jeden Wochentag um 6:00 Uhr ihren Dienst in der Fußgängerzone aufnimmt.

Dieser frühe Einsatz ist notwendig, damit der Lieferverkehr für die Geschäfte und der morgendliche Einkaufsbummel nicht gestört werden. Mit der Kleinkehrmaschine werden alleine in der Innenstadt circa 38.700 Quadratmeter Fläche täglich gereinigt. Das bedeutet eine wöchentliche Kehrleistung von 310.000 Quadratmetern; dies entspricht 44 Fußballfeldern.


Winterdienst

Während der kritischen Jahreszeit von Anfang Dezember bis einschließlich März setzt der StadServiceBetrieb Brühl zwei Bereitschaftsgruppen im wöchentlichen Wechsel ein. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben ihr Bestes, auch unvorhergesehene Schneefälle schnell zu bewältigen.

Bei Schneefall werden die Brühler Straßen nach Vorgaben der Straßenreinigungssatzung abgefahren und gestreut. Unser Team beginnt morgens so zeitig, dass die Fahrbahnen rechtzeitig zum Einsetzen des Berufsverkehrs um ca. 7 Uhr befahrbar sind.

Sole statt Salz: Für Umwelt, Geldbeutel und Sicherheit

Zur Schnee- und Eisräumung werden in Brühl anstelle von festen Salzkristallen meist Flüssigsalze eingesetzt. Dazu sind die Brühler Streufahrzeuge mit Solebehältern ausgerüstet, über die eine Mischung aus Wasser und Salz ausgebracht wird. Die Sole wird mit einer Mischanlage am Standort der Abteilung Stadtservice hergestellt. Ein Vorteil der Sole ist, dass der Abtauvorgang sofort einsetzt, weil das Salz verflüssigt ist.

Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der Sprühverteilung. Im Gegensatz zur Streuverteilung kann die Salzlösung die Flächen gleichmäßiger abdecken. Dadurch schmilzt der Schnee vollständiger ab. Ein Verwehen der Sole wird im Vergleich zum festen Streugut nahezu verhindert.

Im Hinblick auf die Wasserqualität ist erfreulich, dass sich die zur Räumung benötigte Salzmenge drastisch reduzieren lässt. So spart man nicht nur an der Salzbeschaffung, sondern kann auch die Lagerkosten reduzieren.

Wer muss wann und wo räumen?

Der Winterdienst ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Brühl geregelt.

Darin sind alle Straßen der Stadt Brühl in Straßenarten klassifiziert (1 bis 9). Lediglich für die Straßenarten 3 und 4 ist der Winterdienst der Stadt Brühl übertragen. Die Räumpflicht für die Gehwege obliegt jedoch den Anwohnerinnen und Anwohnern.

Nur bei der Straßenart 7 (Fußgängergeschäftsstraßen bzw. Fußgängerzone) hat die Stadt Brühl die Verpflichtung, der Räum- und Streupflicht komplett nachzukommen.

Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind in der Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung geregelt.

Die Pflege der Straßen, Wege und Plätze von privaten Grundstücken ist ebenfalls in der Straßenreinigungssatzung bestimmt.

Grundsätzlich gilt:
Die Straßenreinigungssatzung schreibt eine Räumpflicht für den Zeitraum von morgens 7:00 Uhr bis abends 20:00 Uhr vor (sonntags von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr). Fällt nach 20:00 Uhr Schnee oder tritt Glätte auf, so hat die Räumung bis 7:00 Uhr des Folgetages zu erfolgen (sonntags bis 9:00 Uhr).

Auch als Mieterin oder Mieter können Sie hier in der Pflicht sein. Bitte prüfen Sie daher Ihren Mietvertrag oder die dem Mietvertrag zugrunde liegende Hausordnung. Darin steht, ob die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer ihre oder seine satzungsmäßige Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf Sie als Mieterin oder Mieter übertragen hat.

Im Interesse der allgemeinen Sicherheit und Sauberkeit bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger, diese Satzung zur Kenntnis zu nehmen und weisen vorsorglich darauf hin, dass die Nichtbefolgung dieser Pflichten eine Ordnungswidrigkeit ist und von Seiten der Stadt Brühl mit Geldbußen bis zu 500 € belegt werden kann.


Straßenreinigung & Winterdienst: Häufig gestellte Fragen

Wie erfahre ich, welche Pflichten ich bei der Straßenreinigung habe?

Der konkrete Pflichtenumfang ergibt sich aus der Straßenart der Straße und den weiteren Vorschriften der Straßenreinigungssatzung, die Sie auf dieser Seite herunterladen können.

Welche Pflichten habe ich, wenn die Gehweg-Reinigung auf mich übertragen ist?

Der Reinigungsumfang ergibt sich aus § 3 a der Straßenreinigungssatzung und erstreckt sich auf die gesamte Gehwegbreite.

Die Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich die Kehrung und Beseitigung aller Verunreinigungen, die auf die Straße fallen – unabhängig davon, ob Passantinnen und Passanten sie absichtlich weggeworfen haben (Zigarettenschachteln, Getränkedosen etc.), ob sie von Tieren (zum Beispiel Hundekot) verursacht wurden oder einfach durch die Natur bedingt sind. Deshalb müssen Sie auch Unkraut, Gras, Wildkräuter, Moos und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernen, dabei jedoch auf Pflanzenschutzmittel oder ähnliches verzichten.

Laub muss umgehend beseitigt werden, wenn es etwa wegen Nässe zur Rutschgefahr führen kann oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passantinnen und Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten. Laub, Unkraut etc. darf nicht in den Rinnstein gekehrt werden, sondern gehört in die Biotonne oder den Jutesack.

Die Reinigungshäufigkeit ergibt sich aus Anlage 2 der Satzung. Sie variiert je nach Straßenart und dem damit verbundenen Verschmutzungsgrad, ist in Brühl aber grundsätzlich bei Anliegerstraßen auf einmal die Woche festgeschrieben. Sie können im Regelfall den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens (dieser ist an Freitagen oder Samstagen vor Einbruch der Dunkelheit) nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten wählen. Die Bürgerinnen und Bürger sollten gerade zum Wochenende in einer sauberen Stadt spazieren gehen können.

Welche Pflichten habe ich, wenn die Fahrbahn-Reinigung auf mich übertragen ist?

Der Reinigungsumfang ergibt sich aus § 3 a der Straßenreinigungssatzung. Sinngemäß gilt das Gleiche wie bei der Gehwegreinigung.

Wenn die Reinigung übertragen worden ist, ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Mitte zu kehren. Bitte kehren Sie auch den gegenüberliegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüberliegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümerinnen und Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen zum beispielsweise abwechselnden Kehren treffen.

Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg beziehungsweise zur Gehbahn in Mischflächen (1,50 Meter ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.


Welche Pflichten habe ich, wenn ich für die Winterwartung von Gehwegen zuständig bin?

Der Reinigungsumfang ergibt sich aus § 3 b der Straßenreinigungssatzung.

Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes geräumt und bei Glätte bestreut werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Ist in verkehrsberuhigten Straßen (zum Beispiel Straßenart 6) kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Metern schnee- und eisfrei zu halten. Bitte achten Sie darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen.

Zusätzlich sind an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Zugänge zum Wartehäuschen und zu den Einstiegen von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer.

Welche Pflichten habe ich, wenn ich für die Winterwartung von Fahrbahnen zuständig bin?

Der Reinigungsumfang ergibt sich aus § 3 b der Straßenreinigungssatzung.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die für die Winterwartung auf Fahrbahnen zuständig sind (bei Anliegerstraßen der Straßenart 1, 2 und 6), müssen Zebrastreifen bestreuen. Hinzu kommen an Eckgrundstücken Fortsetzungen der Gehwege beziehungsweise Gehbahnen auf der Fahrbahn. Diese Regelungen gelten grundsätzlich jeweils bis zur Fahrbahnmitte. Bitte streuen Sie auch den gegenüber liegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüber liegende Grundstück nicht bebaut ist.

Hiermit soll erreicht werden, dass im Stadtgebiet auch bei winterlichen Verhältnissen ein guter, geordneter und sicherer Fußgängerverkehr für alle Bürgerinnen und Bürger in allen Straßen möglich ist. Die Stadt allein kann dieses Ziel ohne eine drastische Kosten- und damit Gebührensteigerung für das gesamte innerörtliche Straßennetz nicht erreichen.

Was ist im Rahmen der Winterwartungspflicht (auf Gehwegen und Fahrbahnen) zu beachten?

Der Reinigungsumfang ergibt sich aus § 3 b der Straßenreinigungssatzung.

Tagsüber gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen; nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) zu beseitigen.

Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen sowie Hydranten müssen von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung.

Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?

Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahren haben. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder auf Gehwegen mit starkem Gefälle. Bei Salznutzung sollte auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation geachtet werden. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.

Auf den Straßen verwenden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straßenreinigung Auftausalz. Hier müsste bei der Verwendung von Splitt ständig nachgestreut werden, um eine gleichartige Wirkung zu erzielen. Studien des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass das häufige Nachfahren und das spätere Auffegen in der Gesamtbetrachtung umweltschädlicher sind, zumal neuere Streuer und die Verwendung von Sole die gestreuten Salzmengen deutlich verringert haben.


Wie kommt die Höhe meiner Straßenreinigungsgebühr zustande?

Die Gebühr ist die Gegenleistung für die Erbringung der Straßenreinigung und des Winterdienstes durch die Kommune – und zwar für die Leistung, die in der gesamten Erschließungsstraße erbracht wird, in der das Grundstück liegt. Eine Gebühr fällt also auch dann an, wenn vor dem eigenen Grundstück konkret keine Leistung erbracht wird, etwa, weil dort ständig PKW parken oder weil wegen sonstiger Hindernisse (Baumbeete etc.) die Kehrmaschine oder das Räumfahrzeug einen Bogen fährt.

Die Gebühr hängt des Weiteren von der Größe des Grundstücks ab, diese wird nach der Länge der auf die Erschließungsstraße(n) ausgerichteten Grundstückseiten berechnet. Und sie hängt schließlich vom zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Leistung ab. Je mehr Leistungen in einer Straße also von den Anliegerinnen und Anliegern selbst erbracht werden (zum Beispiel Übertragung der Gehwegreinigung), umso geringer fällt die Gebühr aus.

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme?

Einerseits kann sich die Anliegerin oder der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn die Pflicht nicht erfüllt wurde und deshalb beispielsweise eine Passantin oder ein Passant fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Stadt die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen. Die Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu kehren, zu räumen oder zu streuen. Sie oder er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

Wer hilft bei offenen Fragen weiter?

Pflichten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer

Fachbereich Ordnung
02232 793720

Gebührenfragen

Fachbereich Finanzen
02232 793140

Stadt Brühl

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