Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wird, egal, wo die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt gemeldet sind (wohnen). Nur dieses Standesamt darf später dann auch für das Kind Geburtsurkunden ausstellen oder beglaubigen.
Welche Unterlagen für die Beurkundung vorgelegt werden müssen, kann sehr unterschiedlich sein. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen eine Hilfestellung sein, bei Unklarheiten können Sie sich jederzeit an das Standesamt wenden.
Das Krankenhaus stellt eine Geburtsanzeige aus. Damit dort schon alles richtig eingetragen werden kann, legen Sie bitte
- die Geburtsurkunden von Mutter und Vater
- bei verheirateten Eltern zusätzlich eine Eheurkunde
- Eheurkunde und Nachweis über die Auflösung der Ehe bei geschiedenen Müttern oder verwitweten Müttern
dem Krankenhaus vor.
Kontrollieren Sie die Geburtsanzeige, vor allem, ob der/die Vorname(n) des Kindes richtig geschrieben sind. Werden zwei Vornamen durch einen Bindestrich verbunden, so werden diese zu einem Vornamen, d.h. das Kind muss später auch immer mit diesem Doppelnamen unterschreiben und gerufen werden. Ist die Geburt eines Kindes einmal beurkundet, so ist eine Änderung des Geburtseintrages nicht mehr möglich.
Nachdem Sie sich davon überzeugt haben, dass alle Angaben korrekt sind, muss die Geburtsanzeige von beiden Eltern unterschrieben werden. Bei ledigen Müttern reicht diese Unterschrift aus.
Die Geburt eines Kindes soll innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden. Daher wird die Geburtsanzeige von dem Krankenhaus an das Standesamt weitergeleitet.
Nun führt Sie der Weg zum Standesamt, damit das Kind beurkundet werden kann. Hierzu sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- die Geburtsurkunden der Eltern
- bei verheirateten Eltern zusätzlich eine Eheurkunde
- Eheurkunde und Nachweis über die Auflösung der Ehe bei geschiedenen Müttern oder verwitweten Müttern
- Reisepässe bei ausländischer Staatsangehörigkeit
- Registrierscheine oder Vertriebenenausweise bei Spätaussiedlern
- Bescheinigungen über Namensänderungen sofern der Familienname oder Vorname geändert wurde
- Einbürgerungsurkunde bei Wechsel der Staatsangehörigkeit
Achtung: Ausländische Urkunden müssen im Original mit Übersetzung vorgelegt werden!
Bei getrennter Namensführung verheirateter Eltern, müssen diese beim ersten Kind gemeinsam zum Standesamt kommen, um den Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Dieser gilt dann für alle weiteren in der Ehe geborenen Kinder. Das Gleiche gilt bei nicht verheirateten Eltern mit gemeinsamer Sorge.
Werden Kinder während bestehender Ehe geboren und ist der Ehemann ist nicht der leibliche Vater des Kindes, so gilt er vor dem Gesetz dennoch zunächst einmal als Vater – sogenannter "Scheinvater" – des Kindes und muss auch die Geburtsanzeige mit unterschreiben.
Die Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind kann beim Jugendamt oder beim Standesamt anerkannt werden. Hierzu ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Daher ist es sinnvoll, wenn beide Eltern dies gleichzeitig erledigen. Möchten Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch die gemeinsame Sorge erklären, dann sprechen Sie bitte bei dem Jugendamt ihres Wohnortes vor, diese Erklärung kann nicht im Standesamt abgegeben werden.
Um den Vater im Geburtseintrag des Kindes eintragen zu können, benötigt das Standesamt eine Geburtsurkunde (ausländische Urkunden im Original mit Übersetzung) des Vaters, eine Abschrift der Vaterschaftsanerkennung und sofern erklärt, der Sorgeerklärung, und einen Personalausweis (ausländische Staatsangehörige benötigen einen Reisepass).
Ist die Geburt beurkundet erhalten sie zweckgebundene Bescheinigungen für:
- Kindergeld
- Hilfe bei Schwanger- oder Mutterschaft bei der Krankenkasse
- Elterngeld
Gebühren
Die Beurkundung einer Geburt ist grundsätzlich gebührenfrei. Auch die für gesetzliche Zwecke ausgestellten Geburtsurkunden kosten nichts.
Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden benötigt werden. Die erste Urkunde kostet dann 10 Euro, jede weitere Urkunde 5 Euro.
Die Anmeldung des Kindes beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgt durch das Standesamt.
Geburtsurkunden oder Abschriften aus dem Geburtenregister können nur von dem Standesamt ausgestellt oder beglaubigt werden, das die Geburt des Kindes beurkundet hat.