Mittagsruhe – die gibt es doch lange nicht mehr in Brühl … oder?
Die Nachtruhe, die es in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr einzuhalten gilt (§ 10 Landesimmissionsschutzgesetz) ist allseits bekannt. Doch wie sieht es mit der Mittagsruhe in Brühl aus?
Ein Blick in die Brühler Stadtordnung sorgt hier für Klarheit: In Paragraf 14 ist geregelt, dass in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr jede Tätigkeit untersagt ist, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte.
Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:
- der Gebrauch von Rasenmähern,
- das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen Gegenständen,
- das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern.
Diese Regelung findet allerdings keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten.
Die Stadt Brühl bittet die Bürgerinnen und Bürger, aktiv an der Wahrung der Mittagsruhe mitzuwirken. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich während der Mittagszeit zu erholen und neue Energie für den restlichen Tag zu tanken.
Verstöße gegen die Mittagsruhe können gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 Brühler Stadtordnung mit einer Geldbuße geahndet werden.
Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Frau Pillatzke-Theben, unter der E-Mail: spillatzke@d810f76156a34679b51365ecf16d1230bruehl.de oder telefonisch unter 02232 79-3720 zur Verfügung.
Hier gehts zur Stadtordnung.
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