Grundstücksentwässerung


Abwasser

Abwasser im rechtlichen Sinne ist Schmutzwasser und von befestigen Flächen abfließendes Niederschlagswasser. Es besteht eine Abwasserüberlassungspflicht an die Stadt, Ausnahmen sind nur auf Antrag bei Niederschlagswasser möglich.

Kanalbestandspläne 

Bauherren, Architekten, Vermesser und Fachplaner können gebührenpflichtig einen Kanalbestandsplan (früher als Kanalhöhenschein bezeichnet) erhalten.

Ansprechperson:

Dominik Diel, Telefon: 02232 794951
ddiel@bruehl.de

Grundstücksanschluss

Mit dem Grundstücksanschluss (auch Hausanschluss oder Kanalanschluss genannt) wird die Abwasserleitung bezeichnet, die vom städtischen Kanal bis zur Grundstücksgrenze verläuft.

In Gebieten mit Trennsystem wird das Grundstück über getrennte Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser (falls das Niederschlagswasser nicht auf dem Grundstück versickert) an den Schmutz- und Regenwasserkanal angeschlossen.

Die Stadt erstellt, erneuert, verändert, unterhält und beseitigt den Grundstücksanschluss auf Kosten des Anschlussnehmers, (siehe Abwassergebühren und Beiträge), in der Regel der Grundstückseigentümer.

Die Arbeiten werden in der Regel von einem Vertragsunternehmer der Stadt durchgeführt. Der Grundstückseigentümer ist nicht berechtigt, Arbeiten an dem Grundstücksanschluss durchzuführen. Wenn Sie befürchten, dass Abflussprobleme durch den Grundstücksanschluss verursacht sind, melden Sie dies bitte der Abteilung Tiefbau und Verkehr.

Ansprechpersonen:

Herr Klinger, Telefon: 02232 795610, bklinger@bruehl.de

Herr Messer, Telefon: 02232 795550, tmesser@bruehl.de

Einleitzustimmung

Wer von einem Grundstück Abwasser in die städtische Kanalisation einleiten will, muss eine Einleitzustimmung (auch Entwässerungsantrag oder Entwässerungsgesuch) beantragen. Die Beantragung erfolgt über ein Formular, dem ein Entwässerungslageplan, -grundriss und -schnitt in zweifacher Ausfertigung beizufügen ist.

Die Einleitzustimmung bescheinigt auch die abwassertechnische Erschließung, die der Bauordnungsbehörde vorzulegen ist. Eine Einleitzustimmung muss bei Neubauten, aber auch bei Erweiterungen und Umbauten beantragt werden.

Download Formular Einleitzustimmung

Die Grundstücksentwässerung auf dem Privatgrundstück muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 60
Absatz 1, Wasserhaushaltsgesetz). Details regeln die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Teil 2, die Entwässerungssatzung der Stadt Brühl, sowie die DIN 1986-100.

Bei Bauvorhaben ist zunächst zu prüfen, ob die örtliche Entwässerung über einen Mischwasserkanal (Schmutz- und Regenwasser wird gemeinsam abgeleitet) oder über Schmutz- und Regenwasserkanäle (Schmutz- und Regenwasser wird in unterschiedliche Kanäle abgeleitet!) erfolgt. Nach diesen Vorgaben ist die Entwässerung auf dem Grundstück zu planen, wobei im Gebäude ohnehin Schmutz- und Regenwasser getrennt abgeleitet werden sollen.

Im Zustimmungsverfahren wird auch geklärt, ob ein neuer Grundstücksanschluss (oder bei getrennten Kanälen: Anschlüsse) erstellt werden muss. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Erstellung der privaten Abwasseranlagen ist durch den Unternehmer oder einen Sachverständigen zu bescheinigen (§ 62 Bauordnung). Die Bescheinigung ist auf Verlangen der Stadt vorzulegen.

Niederschlagswasserversickerung

Die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück wird grundsätzlich begrüßt. Für nahezu alle Versickerungsformen (Mulden-, Rigolen-, Schachtversickerung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Rhein-Erft-Kreises erforderlich. Der Antrag ist über die Abteilung Tiefbau und Verkehr der Stadt Brühl zu stellen, die eine Stellungnahme abgibt.

Gründe für eine Ablehnung einer Niederschlagswasserversickerung können unter anderem Altlasten, zu kleine Grundstücke, ungeeignete Böden sein. Wasserrechtlich erlaubnisfrei sind nur rein oberflächige ungezielte Versickerungen (z. B. Ableitung eines Regenfallrohres auf den Rasen, frei überlaufende Regentonne). Hier prüft die Stadt jedoch, ob Nachbargrundstücke beeinträchtigt sein können.

Download Merkblatt mit Antragsformular des Rhein-Erft-Kreises zur Niederschlagswasserversickerung

Niederschlagswasserspeicherung

Bauartzugelassene Wasserbehälter bis zu einem Fassungsvermögen von 100 m³ sind baurechtlich genehmigungsfrei. Ein Überlauf in eine unterirdische Versickerungsanlage (siehe Registerkarte "Niederschlagswasserversickerung") muss jedoch vom Rhein-Erft-Kreis wasserrechtlich erlaubt sein. Ein Überlauf in den städtischen Mischwasserkanal ist nur mit einem Rückstauschutz (siehe Registerkarte "Rückstauschutz") zulässig. Eine Regenwassernutzungsanlage (z. B. Toilettenspülung) muss dem Rhein-Erft-Kreis angezeigt werden.

Rückstauschutz

Bei starken Niederschlägen steigt der Wasserstand in der Kanalisation an, im Extremfall tritt das Abwasser aus den Schächten (Gullys) oder Straßeneinläufen aus. Dabei drückt sich das Abwasser auch durch die Grundstücksanschlüsse auf das Grundstück, so dass Entwässerungseinrichtungen (Toilette, Bad, Waschbecken, Bodeneinläufe, Zisternen) unterhalb der Straßenhöhe (Rückstauebene) geflutet werden können.

Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sich selbst gegen Rückstau zu sichern. Rückstauschutz bieten Hebeanlagen (spezielle Pumpen) und in Ausnahmefällen Rückstauverschlüsse. Wenden Sie sich an einen Fachunternehmer.

Die Stadt haftet regelmäßig nicht bei Rückstauschäden, da eine Kanalisation nicht wirtschaftlich für jeglichen Starkregen ausgelegt werden kann. Versicherungen zahlen bei Rückstauschäden in der Regel nicht. Beachten Sie bitte auch, dass Rückstauschutzeinrichtungen regelmäßig gewartet werden müssen.

Ansprechpersonen:

Herr Eul, Telefon: 02232 795570, hjeul@bruehl.de

Herr Messer, Telefon: 02232 795550, tmesser@bruehl.de

Zustands– und der Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen

Die Zustands- und Funktionsprüfung ist für die Eigentümer gemäß der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW verpflichtend bei der Neuerstellung von unterirdisch oder unzugänglich verlegten Schmutz- und Mischwasserleitungen. Die Prüfung darf nur von zugelassenen Sachkundigen durchgeführt werden, die Bescheinigung ist auf Verlangen der Stadt vorzulegen.

Ansprechpersonen:

Herr Eul, Telefon: 02232 795570, hjeul@bruehl.de

Herr Messer, Telefon: 02232 795550, tmesser@bruehl.de

Brunnenanlagen

Die Entnahme von Grundwasser für die Bewässerung des eigenen Hausgartens ist eine erlaubnisfreie Benutzung. Eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises ist hierfür ausreichend.

Download Merkblatt und Formular Brunnenanlagen

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051