Hochwasserschutz

Bei Unwettern oder Dauerregen kann es zu Sturzfluten kommen, die Überschwemmungen zur Folge haben. So hat die Bezirksregierung auch für den Palmersdorfer Bach und den Dickopsbach in Brühl Überschwemmungsgebiete festgesetzt und Karten für verschiedene Hochwasserszenarien erstellt.

Geildorfer Straße


Warum werden Überschwemmungsgebiete festgesetzt?

In unregelmäßigen Zeitabständen führen außergewöhnliche Witterungsereignisse zu Hochwasser. Diese gehören – wie die Jahreszeiten – zu den ständig wiederkehrenden Naturereignissen. In Brühl liegen Hochwasser scheinbar in ferner Zukunft oder passieren ganz weit weg – doch dieser Schein kann trügen. Auch der Dickopsbach in Brühl, im Oberlauf auch Lenterbach und Geildorfer Bach genannt, ist hochwassergefährdet; in geringerem Maße auch der Palmersdorfer Bach. Unwetter oder Dauerregen können auch lokal kleinere Bäche sturzflutartig anschwellen lassen und so erhebliche Überschwemmungen verursachen. Wann dies passiert, weiß niemand. Die Festlegung von Überschwemmungsgebieten dient dazu, die Betroffenen zu informieren, wohin das Wasser bei sehr hohen Hochwasserabflüssen gelangen kann. Nur wenn die Menschen, die von einem derartigen Hochwasser betroffen wären, den Gefahrenbereich genau kennen, können sie sich darauf einstellen, vorsorgend handeln und sich im Katastrophenfall besser schützen. Zudem sind in Überschwemmungsgebieten bestimmte Baumaßnahmen verboten, die den Wasserabfluss behindern können.

Die Flächen der Überschwemmungsgebiete wurden folgendermaßen ermittelt: Über Geländemodelle wurde ein theoretisches Hochwasserszenario, das sogenannte 100-jährliche Hochwasser (HQ 100), im Auftrage der Bezirksregierung Köln von einem Ingenieurbüro berechnet. Durch diese Berechnungen wurde die Fläche entlang der Bäche ermittelt, die theoretisch vom Hochwasser betroffen ist. Diesen Bereich hat die Bezirksregierung Köln auf Brühler Stadtgebiet für die Einzugsgebiete des Dickopsbaches und des Palmersdorfer Baches als Überschwemmungsgebiete per Verordnung festgesetzt.

Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes hat konkrete rechtliche Konsequenzen. Hier darf zum Beispiel nicht mehr gebaut werden, um die Überflutungsflächen nicht noch weiter einzuschränken. Ausnahmen gibt es, diese erfordern jedoch eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Die gesetzlichen Grundlagen

Die "Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken" der Europäischen Gemeinschaft trat bereits 2007 in Kraft. 2010 wurden diese Regelungen mit der Übernahme in das Wasserhaushaltsgesetz auch in Deutschland rechtsverbindlich.

Weiter wurden in NRW bis 2015 sogenannte Hochwasserrisikomanagementpläne erarbeitet. Diese informieren über die bestehende Situation und legen Maßnahmen dar. All dies dient dem Ziel, hochwasserbedingte Risiken zu verringern. Auf Brühler Stadtgebiet ist die Bezirksregierung Köln für das Verfahren zuständig.

Wo liegen diese Gebiete?

Mit Hilfe von Hochwasserrisikokarten und Hochwassergefahrenkarten können sich Bürgerinnen und Bürger über das Ausmaß möglicher Überschwemmungen informieren, um Maßnahmen zum Eigenschutz planen und umsetzen zu können.

Hochwässer werden von der Häufigkeit des Auftretens in drei Kategorien eingeteilt:

  • HQ 10 kennzeichnet ein Hochwasser, das mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, nämlich im Mittel alle zehn Jahre.
  • HQ 100 kennzeichnet ein Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit – das sogenannte 100-jährliche Hochwasser.
  • HQ extrem Diese Hochwasser treten statistisch wesentlich seltener als alle 100 Jahre auf.


Folgende Karten stehen zur Verfügung:

Hochwasser-Gefahrenkarten (HGK) informieren über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung. Dabei wird dargestellt, welches Ausmaß der Überflutung in den verschiedenen Szenarien zu erwarten ist.

Hochwasser-Risikokarten (HRK) stellen die Nutzungen in den betroffenen Gebieten dar, die Dichte der Bevölkerung und gefährdete Objekte.

Für jede der drei Häufigkeiten wurden eine HGK und eine HRK erstellt. Alle diese Karten liefern Hinweise sowohl für die Behörden (Katastrophenschutz, Bauleitplanung usw.) als auch für betroffene Bürgerinnen und Bürger, die so Schutzmaßnahmen für ihr Eigentum planen können. Sie stellen den Zustand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und werden alle sechs Jahre aktualisiert.

Links zu den Gefahren- und Risikokarten:

Gefahren- und Risikokarten Dickopsbach System

Gefahren- und Risikokarten Palmersdorfer Bach

Erläuterungen und Lesehilfe

Risiko-Management

Mit den Daten der Hochwasser-Risikokarten als Grundlage werden nun weitere Schritte geplant – der sogenannte Hochwasserrisiko-Managementplan. Hier werden die Risiken analysiert und Ziele und Maßnahmen benannt. Diese Maßnahmen werden mit Prioritäten, Zuständigkeiten und Umsetzungszeiträumen konkretisiert. Die Bezirksregierung erarbeitete diese Pläne in Zusammenarbeit mit allen zuständigen Körperschaften.

Ziel dieser Planung ist die Minimierung möglicher Schäden – ein hundertprozentiger Schutz vor den Auswirkungen von Starkregen oder Überschwemmungen ist ohnehin nicht möglich.

Wer haftet, wenn ein Hochwasserschaden eintritt?

Bund, Länder und Kommunen tragen ihren Part zum Hochwasserschutz bei – sollte ein Schadensfall eintreten, liegt die Haftung in der Regel bei den Privateigentümern. Es ist wichtig zu wissen, dass im Falle eines Falles die öffentliche Hand im Regelfall nicht für Überflutungsschäden an privatem Eigentum haftet.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem sehr seltenen Starkregenereignis mit einer Wiederkehrzeit von 100 Jahren der haftungsausschließende Einwand der "höheren Gewalt" durch die Gemeinde geltend gemacht werden kann (Urt. vom 22.4.2004 -, Az.: III ZR 108/03 – BGHZ 159, S. 19ff.). Die Gemeinde muss ihr Kanalnetz nicht auf einen Jahrhundertregen auslegen, da dies budgetmäßig nicht vertretbar ist – es muss der abgabenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit beachtet werden. Hier ist die Eigenvorsorge jedes Einzelnen gefordert. Nach § 5 Abs. 2 WHG muss sich jeder im Rahmen des ihm Zumutbaren gegen Schäden durch Hochwasser schützen.

Ein Versicherungsschutz gegen Schäden durch den sogenannten Katastrophenregen ist grundsätzlich möglich. Hierzu gehört die Wohngebäude-Versicherung mit dem Zusatzmodul der Elementarschadensversicherung, die auch Schäden durch Überschwemmung des Gebäudes von außen abdeckt. Weiter sollte die Hausratversicherung daraufhin überprüft werden, ob diese auch etwaige Überschwemmungsschäden (Elementarschäden) einschließt.

Folgende Ansprechpersonen stehen Ihnen zur Verfügung:

Betroffen oder nicht? (bei Bauvorhaben)
Stadt Brühl, Fachbereich Bauordnung, Sekretariat
Telefon: 02232 795211

Inhaltlich: Bauten im Überschwemmungsgebiet, wasserrechtlicher Befreiungsantrag
Rhein-Erft-Kreis, Frau Plog
Telefon: 02271 834688
claudia77ebc2898e5d47e49bf0c4287675d3e3.plog@5b61ca439f3549c4b2b6f491cf8dd0barhein-erft-kreis.de

Grundlagen der Festsetzungen
Bezirksregierung Köln
poststelle@4c5f85ac368a4a20a5c29749dae94582bezreg-koeln.nrw.de


Weitere Informationen:

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051