Anliegerbeiträge

Unter Anliegerbeiträge fallen Beiträge, die von den Grundstückseigentümern/ innen als Gegenleistung für bestimmte bauliche Maßnahmen an öffentlichen Straßen und Anlagen erhoben werden.

Die Erhebung von Erschließungs-, Straßenbau- und Kanalanschlussbeiträgen ist nur möglich, sofern die Stadt Brühl die entsprechenden baulichen Maßnahmen selbst auf eigene Kosten durchgeführt hat.

Die Kosten für die laufende Unterhaltung von Straßen werden nicht über Anliegerbeiträge abgedeckt.

Unter den folgenden Stichworten erhalten Sie Informationen zu Anliegerbeiträgen und ihren rechtlichen Grundlagen.


Anliegerbescheinigung / Beitragsbescheinigung

Auf Anfrage erhalten Sie von der Stadt Brühl eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob für Ihr Grundstück bereits Erschließungs-, Straßenbau- oder Kanalanschlussbeiträge erhoben bzw. festgesetzt wurden oder aktuell anstehen.

Die vorgenannten Beiträge ruhen als öffentliche Lasten auf Baugrundstücken. Vor dem Kauf bzw. Verkauf eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils bzw. einer Eigentumswohnung ist die Information, ob für das betreffende Grundstück noch ein Beitrag zu zahlen oder bereits gezahlt ist, wichtig. In der Regel wird zur Finanzierung des Kaufpreises eine Anliegerbescheinigung benötigt.

Zur Erstellung einer Anliegerbescheinigung muss eine Vollmacht des Grundstückseigentümers sowie die genaue Lagebezeichnung des Grundstücks (Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück) eingereicht werden.

Als Bearbeitungsgebühr wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben. Diese beträgt derzeit 22,- Euro pro angefangene halber Stunde Bearbeitungszeit.

Ansprechpersonen:

Sabine Herwig
Telefon: 02232 794930
sherwig@bruehl.de

Gabriele Daniels
Telefon: 02232 794942
gdaniels@bruehl.de

Erschließungsbeitrag

Sofern der Stadt Brühl Aufwendungen für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen entstehen, so erhebt sie von den Eigentümern der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff. BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Brühl.

Straßenbaubeiträge

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Stadt Brühl Straßenbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW und der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl.

Kanalanschlussbeitrag

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen einmaligen Anschlussbeitrag (§§ 1 ff. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen

Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
Hiervon zu unterscheiden sind die Grundstücksleitungen. Das sind die Leitungen auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück.

Kostenersatz:

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung und die Inspektion einer Grundstücksanschlussleitung sind der Stadt Brühl zu ersetzen (§ 17, Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung).

Straßen- und Wegekonzept der Stadt Brühl

Durch die Einfügung des § 8 a in das Kommunalabgabengesetz NRW zum 1. Januar 2020 wurden die Kommunen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann nach § 8 KAG NRW beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können.

Der Rat der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2020 das Straßen- und Wegekonzept der Stadt Brühl beschlossen. Es ist nach den gesetzlichen Vorschriften mindestens alle zwei Jahre fortzuführen und wurde am 21. Februar 2022 durch den Rat der Stadt Brühl aktualisiert. Das Konzept wurde auf Basis eines vorgeschriebenen Musters erstellt.

in Tabelle a) 

sind zunächst die 2021 bis 2024 geplanten voraussichtlich beitragsfreien Straßenunterhaltungsmaßnahmen aufgeführt.

in Tabelle b)

sind die derzeit ersichtlichen Straßenerneuerungsmaßnahmen für die Jahre 2021 bis 2024 aufgeführt, die voraussichtlich eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW auslösen. Die betroffenen Teileinrichtungen sind in der Spalte "Konkrete Straßenausbaumaßnahme" aufgeführt. Über die Ausweisung der Kostenstelle ist die Verknüpfung zu der für den Haushalt 2022 geplanten Mittelbereitstellungen möglich.

Bei den ausgewiesenen Maßnahmen handelt es sich in der Regel um Straßenerneuerungen, bei denen nach Ablauf der Nutzungsdauer Unterhaltungsmaßnahmen nicht mehr ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Straße aufrecht zu erhalten. Bei der Erneuerungsbedürftigkeit von Hauptkanälen in den Straßen ist oftmals die Oberflächenentwässerung der Straße betroffen, sodass mit der Kanalerneuerung eine beitragspflichtige Erneuerung der Straßenentwässerung einhergeht. In einigen Fällen ist eine vollständige Umgestaltung der Straße stadtplanerisch gewünscht. Welche konkreten Maßnahmen beitragspflichtig sein werden, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, da bei einer Umgestaltung unter Umständen eine Kompensation von Verbesserungen und Verschlechterungen (z. B. Verschmälerung Fahrbahn, Wegfall Parkstreifen) berücksichtigt werden muss.

Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet keine Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen. Es stellt somit ein Handlungskonzept im Sinne einer Aufstellung möglicher prioritärer beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen dar und ist zugleich Grundlage für die verpflichtend durchzuführende Anliegerversammlung bei voraussichtlich beitragspflichtigen Baumaßnahmen.

Ein transparentes, übersichtliches Konzept soll darüber hinaus sowohl eine fundierte Grundlage für künftige dem Rat der Stadt Brühl obliegende Entscheidungen zur Mittelbereitstellung als auch für Bürgerinnen und Bürger eine Informationsgrundlage für künftige Straßenausbaumaßnahmen bilden.

Bei "geringfügigen Straßenausbaumaßnahmen" kann nach § 8 a Absatz 4 KAG NRW ausnahmsweise auf die Durchführung einer Anliegerversammlung verzichtet werden. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch eine schriftliche Anliegerinformation ersetzt werden.

Download:

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051