Antikorruption / Korruptionsbekämpfung

In NRW wurde im Jahr 2005 ein Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG NRW) erlassen. Die Mitglieder in den Gremien der Stadt Brühl sind nach diesem Gesetz verpflichtet, schriftlich Auskunft über bestimmte Tätigkeiten und Mitgliedschaften zu geben.

Veröffentlichung gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Die Mitglieder in den Gremien der Stadt Brühl sind verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Der Rat der Stadt Brühl beschloss in seiner Sitzung am 24.10.2005 die nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz (§ 16 KorruptionsbG NW) geforderten Erklärungen aller kommunalen Mandatsträger auf der städtischen Homepage zu veröffentlichen. Daneben erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl und über die Möglichkeit der Einsichtnahme im Ratsbüro.

Unter Personen können die Angaben für jedes Gremienmitglied der Stadt Brühl einzeln eingesehen werden.

Gremientätigkeiten/Nebentätigkeiten Hauptverwaltungsbeamte

Nach § 17 Abs. 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes ist der Hauptverwaltungsbeamte verpflichtetet, dem Rat eine Aufstellung gem. § 53 Landesbeamtengesetz NRW vorzulegen. Gem. § 53 LBG NRW ist eine Aufstellung der Nebentätigkeiten sowie der Vergütungen, die der Beamte für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Abs. 1 Nrn. 2, 3, und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, vorzulegen, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 57 LBG zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.

Download: Nebentätigkeiten des Bürgermeisters 2020

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