Führerscheinangelegenheiten / Fahrzeugschein

Für die Bearbeitung von Führerscheinangelegenheiten und des Fahrzeugscheins ist grundsätzlich der Rhein-Erft-Kreis zuständig. Das Brühler Bürgeramt kann jedoch entsprechende Anträge annehmen und an den Rhein-Erft-Kreis zur abschließenden Bearbeitung weiterleiten. 

Die Beantragung ist nur mit vorheriger Terminreservierung möglich. 

Eine abschließende Bearbeitung erfolgt im Brühler Bürgeramt ausschließlich bei einer Anschriftenänderung eines Fahrzeugscheins bei Umzug innerhalb des Rhein-Erft-Kreises (= nur BM-Kennzeichen).

Führerscheinumtausch (EU-Kartenführerschein)

Neuer EU-Führerschein

Die neuen deutschen EU-Führerscheine sind seit dem 19. Januar 2013 auf 15 Jahre befristet und müssen nach Ablauf verlängert werden.

Alter Führerschein

Im Laufe der nächsten Jahre müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, nach und nach ersetzt werden (Pflichtumtausch). Wer vor 1953 geboren ist, braucht unabhängig von der Art des "alten" Führerscheins, erst zum 19. Januar 2033 umtauschen. Ansonsten richtet sich die Umtauschfrist nach der Art des alten Führerscheines. Das bedeutet: Beim Papierführerschein richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr und beim Kartenführerschein richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr.

Alle alten Führerscheine behalten bis zur Umstellungsfrist ihre Gültigkeit.

Umtauschfristen Papierführerschein nach Geburtsjahr

Wenn Sie einen Papierführerschein (grau oder rosa) besitzen, der bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr:

  • zwischen 1953 und 1958 geboren: Umtauschfrist bis 19. Januar 2022
  • zwischen 1959 und 1964 geboren: Umtauschfrist bis 19. Januar 2023
  • zwischen 1965 und 1970 geboren: Umtauschfrist bis 19. Januar 2024
  • ab 1971 geboren: Umtauschfrist bis 19. Januar 2025

Umtauschfristen Kartenführerschein nach Ausstellungsjahr

Wenn Sie bereits einen Kartenführerschein besitzen und dieser in dem Zeitraum 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr (mit Ausnahme der Geburtsjahrgänge vor 1953)

  • Ausstellungsjahr 1999 bis 2001: Umtauschfrist bis 19. Januar 2026
  • Ausstellungsjahr 2002 bis 2004: Umtauschfrist bis 19. Januar 2027
  • Ausstellungsjahr 2005 bis 2007: Umtauschfrist bis 19. Januar 2028
  • Ausstellungsjahr 2008: Umtauschfrist bis 19. Januar 2029
  • Ausstellungsjahr 2009: Umtauschfrist bis 19. Januar 2030
  • Ausstellungsjahr 2010: Umtauschfrist bis 19. Januar 2031
  • Ausstellungsjahr 2011: Umtauschfrist bis 19. Januar 2032
  • Ausstellungsjahr 2012 bis 18. Januar 2013: Umtauschfrist bis 19. Januar 2033

Gesetzesgrundlage: Anlage 8 e Fahrerlaubnisverordnung

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel
  • deutscher Führerschein
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe 35 x 45 mm

Wenn Ihr Führerschein von einer anderen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt wurde, ist es empfehlenswert, vorab die ausstellende Behörde eine Karteikartenabschrift an den Rhein-Erft-Kreis übersenden zu lassen. Sofern Ihr Führerschein noch gut lesbar ist, kann Ihr Antrag auch ohne vorliegende Karteikartenabschrift im Bürgeramt der Stadt Brühl gestellt werden.
Falls Sie einen ausländischen Führerschein, Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen, sprechen Sie bitte direkt in der Führerscheinstelle vor.

Gebühren

Die Gebühr beträgt 40,39 Euro. Sie können den Führerschein auch direkt bei der Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises beantragen.

Antragsverfahren

  • Bei Antragstellung wird der alte Führerschein abgegeben und für die Übergangszeit wird eine Ausnahmegenehmigung – gültig nur im Inland – ausgestellt
  • Der neue EU-Kartenführerschein wird Ihnen dann durch die Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises auf dem Postweg zugesandt
  • Ihren bisherigen Führerschein erhalten Sie entwertet auf Wunsch zurück, wenn Sie dies im Antragsformular vermerken
  • Bei einer persönlichen Antragstellung direkt bei der Führerscheinstelle in Bergheim (nicht im Bürgeramt Brühl) ist die Bestellung eines neuen Führerscheins per Express gegen eine zusätzliche Gebühr möglich
  • Hinsichtlich der Dauer der Bearbeitungszeiten und den Besonderheiten für Klasse 3-Fahrer und LKW-Fahrer lesen Sie bitte die Infos auf der Website des Rhein-Erft-Kreises

Führerscheinerstantrag

Ersterteilung eines Führerscheins

Allgemeine Informationen

Wenn Sie erstmalig den Führerschein machen möchten, so können Sie den Antrag hierfür beim Bürgeramt der Stadt Brühl abgeben. Das Brühler Bürgeramt fungiert in dieser Angelegenheit lediglich als annehmende Stelle. Die Unterlagen werden von uns an die Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises weitergeleitet.

Den Antrag können Sie frühestens sechs Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters stellen.

Das Mindestalter beträgt:

  • 16 Jahre bei Klasse A1, L, M, und T
  • 18 Jahre bei Klasse B, C, C1, BE, CE, und C1E
  • 21 Jahre bei Klasse D, D1 , DE, D1E
  • 25 Jahre bei Klasse A unbeschränkt mit direktem Einstieg und richtet sich nach § 10 Fahrerlaubnis-Verordnung 

Infos zum begleiteten Fahren ab 17 Jahre erhalten Sie bei der Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Pass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • ein biometrisches Lichtbild (Mindestgröße 35 x 45 mm ohne Kopfbedeckung)
  • Unterschriftenfolie (auf dem Antrag unten einkleben)
  • Name und Anschrift Ihrer Fahrschule (Stempel der Fahrschule auf dem Antrag)
  • ggf. Anlage bei Beantragung mehrerer Klassen
  • Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T:
    • Sehtest-Bescheinigung
    • Erste-Hilfe-Bescheinigung (mind. 9 x 45 min)    
  • Begleitetes Fahren ab 17:
    • Anlage BF 17 unter Angabe der Begleitperson
    • Anlage BF 17 (Einverständnis Begleitperson)

Gebühren

  • 43,90 Euro oder 44,70 Euro (falls mit der Erteilung der Kl. A1, A2, A, B, BF17, BE erstmals die Probezeit beginnt)
  • 28,60 Euro zusätzlich bei Antragstellung B197 (siehe Hinweis auf Antrag)
  • 72,09 Euro bei einer Begleitperson; jede weitere Begleitperson: 13,30 Euro sowie 12,80 Euro zusätzlich bei Doppelbeantragung BF 17 mit Klasse A1

Antragsverfahren

Erweiterung des Führerscheins

Allgemeine Informationen

Das Brühler Bürgeramt fungiert in dieser Angelegenheit lediglich als annehmende Stelle. Die Unterlagen können beim Bürgeramt der Stadt Brühl abgegeben werden. Von hier wird der Antrag an die Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises weitergeleitet.

Erwerben Sie zu einer schon vorhandenen Fahrerlaubnis eine oder mehrere Führerscheinklassen, beispielsweise den Motorradführerschein, müssen Sie die Erweiterung der Fahrerlaubnis beantragen.

Informationen zu den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen erhalten Sie beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Pass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • Führerschein
  • ein biometrisches Lichtbild (Mindestgröße 35 x 45 mm ohne Kopfbedeckung)
  • Unterschriftenfolie (auf dem Antrag unten einkleben)
  • Erste-Hilfe-Bescheinigung (mind. 9 x 45 min), wenn nicht bereits nachgewiesen. Sofortmaßnahmen am Unfallort sind nicht ausreichend.
  • Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T:
    • Sehtestbescheinigung (Bei Vorbesitz der Brille, 01 bzw. 01.06 im Führerschein bitte Besonderheiten beachten.)
    • Die Sehtestbescheinigung darf maximal zwei Jahre alt sein.
  • Für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE:
    • Augenärztliches Zeugnis (Anlage 6 Nr. 2.1 FeV), darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein
    • Das augenärztliche Gutachten darf maximal zwei Jahre alt sein.
    • Ärztliches Zeugnis (Anlage 5 Nr. 1 FeV), darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein
    • Qualifikationsnachweis für Schlüsselnummer 95 (bei gewerblicher Nutzung
  • Für die Klassen D1, D1E, D und DE zusätzlich:
    • Leistungsuntersuchung durch Betriebs- / Arbeitsmediziner (Anlage 5 Nr. 2 FeV), nicht älter als ein Jahr
    • (polizeiliches) Führungszeugnis (Belegart O) (nur beim Brühler Bürgeramt zu beantragen)

Gebühren

  • 43,90 Euro oder 44,70 Euro (falls mit der Erteilung der Kl. A1, A2, A, B, BF17, BE erstmals die Probezeit beginnt)

Antragsverfahren

  • Den Antrag auf Erweiterung eines Führerscheins nimmt das Bürgeramt entgegen. Wir leiten Ihren Antrag an die Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises weiter. Die weitere Bearbeitung erfolgt durch die Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises.
  • Hinsichtlich der Dauer der Bearbeitungszeiten lesen Sie bitte die Informationen auf der Website des Rhein-Erft-Kreises
  • Antrag auf Erweiterung eines Führerscheins 

Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

Allgemeine Informationen

Das Brühler Bürgeramt fungiert in dieser Angelegenheit lediglich als annehmende Stelle. Die Unterlagen können beim Bürgeramt der Stadt Brühl abgegeben werden. Von hier wird der Antrag an die Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises weitergeleitet.

Ihr Führerschein wurde von einem Gericht oder durch die Führerscheinstelle entzogen oder Sie haben zur Vermeidung einer Entziehung freiwillig auf Ihren Führerschein verzichtet. Es stellt sich die Frage "Wann darf ich wieder Auto fahren? Wie bekomme ich meinen Führerschein zurück? Muss ich zur MPU, also zu einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung?"

Mit dem Entzug Ihres Führerscheins ist Ihre bisherige Fahrberechtigung erloschen. Sie müssen Ihre Fahrerlaubnis und damit die Ausstellung eines neuen Kartenführerscheins neu beantragen. 

Falls im Strafverfahren eine Sperrfrist festgesetzt wurde, können Sie den Antrag frühestens sechs Monate vor deren Ablauf stellen.

Vor jeder Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss die Führerscheinstelle prüfen, ob Sie wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind oder ob Bedenken gegen die körperliche, geistige und charakterliche Eignung bestehen. Bei Eignungszweifeln, insbesondere unter Berücksichtigung aller bekannt gewordenen Verkehrsverstöße und/oder Straftaten, kann die Behörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) fordern. Dies wird jedoch im Einzelfall entschieden.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) stellt auf ihrer Website Informationen, Hinweise und Tipps rund um das Thema MPU zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Pass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • ein biometrisches Lichtbild (Mindestgröße 35 x 45 mm ohne Kopfbedeckung)
  • Unterschriftenfolie (auf dem Antrag unten einkleben
  • (polizeiliches) Führungszeugnis (Belegart O) (ebenfalls beim Brühler Bürgeramt zu beantragen)
  • Erste-Hilfe-Bescheinigung (mind. 9 x 45 min), wenn nicht bereits nachgewiesen. Sofortmaßnahmen am Unfallort sind nicht ausreichend.
  • Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T:
    • Sehtestbescheinigung
  • Für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE:
    • Augenärztliches Gutachten (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV))
    • Ärztliches Zeugnis (Anlage 5 Nr. 1 FeV (Musterformular))
    • Qualifikationsnachweis für Schlüsselnummer 95 (bei gewerblicher Nutzung)
  • Für die Klassen D1, D1E, D und DE zusätzlich
    • Leistungsuntersuchung durch Betriebs- / Arbeitsmediziner (Anlage 5 Nr. 2 FeV)

Gebühren

  • 123 Euro (Antrag Wiedererteilung) zzgl. 13 Euro (Antrag Führungszeugnis)

Antragsverfahren

  • Den Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nimmt das Bürgeramt entgegen. Wir leiten Ihren Antrag an die Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises weiter. Die weitere Bearbeitung erfolgt durch die Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises.
  • Hinsichtlich der Dauer der Bearbeitungszeiten lesen Sie bitte die Informationen auf der Website des Rhein-Erft-Kreises
  • Formular für die Wiedererteilung eines Führerscheins

Anschriftenänderung Fahrzeugschein mit BM-Kennzeichen

Allgemeine Informationen

Bei einem Umzug ist neben der Anmeldung des Wohnsitzes auch die Änderung des Fahrzeugscheines (Zulassungsbescheinigung Teil I) erforderlich.

Dies ist für Privatpersonen (natürliche Personen) beim Brühler Bürgeramt unter den unten genannten Voraussetzungen möglich

Alle anderen (GmbH, Einzelgewerbe, Vereine usw.) müssen die Anschriftenänderung in der Zulassungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises durchführen.

Voraussetzungen

Eine Anschriftenänderung auf dem Fahrzeugschein ist nur dann beim Brühler Bürgeramt möglich, wenn Sie mit BM-Kennzeichen innerhalb des Rhein-Erft-Kreises nach Brühl umziehen.

Wohnen Sie außerhalb des Rhein-Erft-Kreises und ziehen nach Brühl, so müssen Sie auch dann, wenn Sie ein BM-Kennzeichen haben, die Änderung des Fahrzeugscheins bei der Zulassungsstelle des Rhein-Erft-Kreises vornehmen.

Die Zuständigkeit des Brühler Bürgeramts ergibt sich somit nur für Halterinnen und Halter eines Autos mit BM-Kennzeichen und gleichzeitigem Umzug innerhalb des Rhein-Erft-Kreises nach Brühl (also Zuzug aus den Städten: Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim, Wesseling).

Die Anschriftenänderung beim Brühler Bürgeramt ist nicht möglich, wenn Sie Halterin bzw. Halter eines Autos mit anderem Kennzeichen sind. Auch in diesem Fall wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises.

Führerscheinabgabe bei Fahrverbot

Allgemeine Informationen

Ihnen ist in einem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot auferlegt worden?
Dann ist es erforderlich, den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Erst nach Abgabe des Führerscheins gilt das Fahrverbot als angetreten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist der Dauer des angeordneten Fahrverbots.

Sie können Ihren Führerschein bei der Behörde abgeben, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat, oder beim Rhein-Erft-Kreis. Details zur Behörde und wohin der Führschein gesandt werden sollte, können dem Bescheid entnommen werden.

Nur wenn das Fahrverbot auf einen Monat begrenzt ist, können Sie den Führerschein bei der Stadtverwaltung Brühl abgeben, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Brühl haben.

Erforderliche Unterlagen

Bringen Sie bitte unbedingt den Bußgeldbescheid und alle in Ihrem Besitz befindlichen Führerscheine mit (zum Beispiel auch den Internationalen Führerschein und Personenbeförderungsschein).

Verfahren

Wenden Sie sich bitte an Frau Kollin, Stadt Brühl, Uhlstraße 3, Zimmer A 014 a, Telefon: 02232 793630, E-Mail: ckollin@bruehl.de und vereinbaren zunächst einen Termin zur Führerscheinabgabe.

Den Führerschein geben Sie bitte entweder persönlich in amtliche Verwahrung oder geben ihn über eine bevollmächtigte Person unter Vorlage der Vollmacht und des Personalausweises ab. Dies gilt ebenso für die Abholung des Führerscheines.


Bestimmte Dienstleistungen können nicht beim Brühler Bürgeramt beantragt werden. Wenden Sie sich bitte in diesen Fällen direkt an den Rhein-Erft-Kreis

Beim Brühler Bürgeramt können folgende Anträge nicht gestellt werden:

  • Umschreibung eines ausländischen Führerscheins,
  • Ersatzführerschein wegen Verlust oder Diebstahl,
  • Internationaler Führerschein,
  • Verlängerung LKW / Bus,
  • Personenbeförderungsschein (Taxi), 
  • Fahrerkarte, 
  • B96 (Klasse B + Anhänger mehr als 750kg, aber Gesamtmasse Fahrzeugkombination nicht mehr als 4250 kg),
  • B 196: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051