Allgemeine Informationen
Bei einem Umzug ist neben der Anmeldung des Wohnsitzes auch die Änderung des Fahrzeugscheines (Zulassungsbescheinigung Teil I) erforderlich.
Dies ist für Privatpersonen (natürliche Personen) beim Brühler Bürgeramt unter den unten genannten Voraussetzungen möglich
Alle anderen (GmbH, Einzelgewerbe, Vereine usw.) müssen die Anschriftenänderung in der Zulassungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises durchführen.
Voraussetzungen
Eine Anschriftenänderung auf dem Fahrzeugschein ist nur dann beim Brühler Bürgeramt möglich, wenn Sie mit BM-Kennzeichen innerhalb des Rhein-Erft-Kreises nach Brühl umziehen.
Wohnen Sie außerhalb des Rhein-Erft-Kreises und ziehen nach Brühl, so müssen Sie auch dann, wenn Sie ein BM-Kennzeichen haben, die Änderung des Fahrzeugscheins bei der Zulassungsstelle des Rhein-Erft-Kreises vornehmen.
Die Zuständigkeit des Brühler Bürgeramts ergibt sich somit nur für Halterinnen und Halter eines Autos mit BM-Kennzeichen und gleichzeitigem Umzug innerhalb des Rhein-Erft-Kreises nach Brühl (also Zuzug aus den Städten: Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim, Wesseling).
Die Anschriftenänderung beim Brühler Bürgeramt ist nicht möglich, wenn Sie Halterin bzw. Halter eines Autos mit anderem Kennzeichen sind. Auch in diesem Fall wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises.