Parkausweise für Handwerkende

Handwerkende können zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Handwerkerparkausweis beantragen. Er wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und berechtigt während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen zum Parken 

  • im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290.1 StVO 
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO) 
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO) 
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO) 


Antragsberechtigt sind Handwerkende, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung), zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung) ausüben und

a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen

b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen bzw. für Dienstleistungen eignet und mit einer festen Firmenaufschrift (Mindestgröße DIN A 4) versehen ist.

Andere Dienstleister können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.

Es wird unterschieden zwischen

Parkausweis für Handwerkende – Jahresausweis – für den Regierungsbezirk Köln, ganz NRW oder Rhein-Erft-Kreis

Die Ausnahmegenehmigung zum Parken für Handwerkende gilt je nach Antragstellung im Regierungsbezirk Köln, ganz Nordrhein-Westfalen oder im Rhein-Erft-Kreis.

Gebühren, Gültigkeitsdauer und Übertragbarkeit

a) Regierungsbezirk Köln

Erst-Ausfertigung 305 Euro, jede weitere zeitgleich 153 Euro, ein Jahr gültig,
fünf Fahrzeuge

b) Nordrhein-Westfalen

Erst-Ausfertigung 350 Euro, jede weitere zeitglich 175 Euro, ein Jahr gültig,
fünf Fahrzeuge

c) Rhein-Erft-Kreis

90 Euro, ein Jahr gültig, zwei Fahrzeuge
200 Euro, drei Jahre gültig, zwei Fahrzeuge


Allgemeiner Hinweis

Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Befahren von Umweltzonen (zum Beispiel Köln), wenn das Fahrzeug nicht als ausreichend schadstoffarm gekennzeichnet ist (Feinstaubplakette) bzw. eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung nicht vorliegt.

Antragsverfahren

  • Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereiches zu stellen (= Ordnungsamt der Stadt Brühl, Frau Mund)
  • Antragstellerinnen und Antragsteller mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs können den Antrag bei einer beliebigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereichs stellen.

Vorzulegende Unterlagen

oder

  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie der Handwerkskarte
  • Kopie der Kfz-Scheine


Parkausweise für Handwerkende – Tagesausweise – für das Stadtgebiet Brühl

Der Tagesparkausweis berechtigt Handwerksbetriebe (welche nicht im Besitz eines Jahresausweises sind) auf den bewirtschafteten Parkplätzen / Seitenrandstellplätzen, zwecks handwerklichen Tätigkeiten in der Innenstadt ganztags zu parken. Er berechtigt (ebenso wie der Jahresausweis) nicht zum Parken in der Nähe des Betriebssitzes.


Gebühren

  • Tagespreis von 3 Euro

Antragsverfahren

  • persönliche Vorsprache beim Bürgeramt in Brühl an der Servicetheke oder 
  • bei den Verkehrsaufsichtsbediensteten im Einsatz

Vorzulegende Unterlagen

  • nähere Angaben zum Handwerksbetrieb
  • Kennzeichen des Fahrzeugs


Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051