Beurkundung Neugeborene


Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt beurkundet werden. Hierbei ist eine Frist von einer Woche zu beachten.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.

Das Standesamt Brühl ist für alle im Brühler Stadtgebiet geborenen Kinder zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen für die Beurkundung vorgelegt werden müssen, kann sehr unterschiedlich sein. Die nachfolgenden Hinweise sollen eine Hilfestellung sein, bei Unklarheiten können Sie sich jederzeit an das Standesamt wenden.

Folgende Unterlagen werden in jedem Fall von beiden Elternteilen benötigt:

  • Personalausweise bzw. Reisepässe
  • Geburtsurkunden (bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung)

Bei Verheirateten und Getrenntlebenden zusätzlich:

  • Familienstammbuch oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters (erhältlich beim Heiratsstandesamt)
  • bei Heirat im Ausland: ausländische Heiratsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung
  • Auf die Vorlage von Geburtsurkunden kann verzichtet werden, wenn sich das Geburtsstandesamt mit Geburtsurkundennummer aus dem Eheregister ergibt

Bei Geschiedenen oder Verwitweten zusätzlich:

Geschiedene:

  • beglaubigte Abschrift des Eheregisters der letzten Ehe der Mutter mit Auflösungsvermerk
  • oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters und rechtskräftiges Scheidungsurteil dieser Ehe (Rechtskraftvermerk muss auf dem Scheidungsurteil sein)
  • bei Heirat oder Scheidung im Ausland: Original der ausländischen Heiratsurkunde und des rechtskräftigen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung (Gegebenenfalls ist die Anerkennung der ausländischen Scheidung für den deutschen Rechtsbereich erforderlich)
  • evtl. bei Wiederannahme des Geburtsnamens der Kindesmutter einen entsprechenden Nachweis

Verwitwete:

  • eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit dem Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist oder
  • eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters und Sterbeurkunde des Ehemannes oder
  • die ausländische Heiratsurkunde und eine Sterbeurkunde des Ehemannes

Bei Ledigen zusätzlich:

Soll der Vater direkt in die Geburtsurkunde eingetragen werden, benötigen wir neben der Geburtsurkunde der Mutter, des Vaters und der Vorlage der Ausweise zusätzlich

  • die Vaterschaftsanerkennung (auch vor der Geburt möglich): Vereinbaren Sie bitte entweder beim Standesamt Ihrer Wahl oder Jugendamt einen Termin.

Beachten Sie bitte, dass Sie beim Standesamt keine Sorgeerklärung abgeben können. Diese können Sie nur im Jugendamt oder in einem Notariat beurkunden lassen. Eine Sorgeerklärung können Sie auch schon vor der Geburt abgeben.

Sollten Sie also zusätzlich zu der Vaterschaftsanerkennung die gemeinsame Sorge für Ihr Kind erklären wollen, so wenden Sie sich bitte direkt an das Jugendamt.

Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.

Übersetzungen müssen von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher gefertigt worden sein.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Gebühren

Die eigentliche Beurkundung ist kostenlos.

Die folgenden Urkunden werden kostenfrei ausgehändigt:

  • Geburtsurkunde für Kindergeld
  • Geburtsurkunde für Elterngeld
  • Geburtsurkunde für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse

Kostenpflichtige Urkunden

Geburtsurkunde: 10 EUR

Jede weitere Urkunde, falls erwünscht: 5 EUR

Sie können die Gebühr auch per Girocard begleichen.

Antragsverfahren

Anmeldung der Geburt beim Standesamt:
Was ist zu tun?

  • Das Krankenhaus stellt eine Geburtsanzeige aus. Damit dort schon alles richtig eingetragen werden kann, legen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen (siehe oben) dem Krankenhaus vor.
  • Kontrollieren Sie die Geburtsanzeige, vor allem, ob der bzw. die Vornamen des Kindes richtig geschrieben sind. Werden zwei Vornamen durch einen Bindestrich verbunden, so werden diese zu einem Vornamen, das heißt das Kind muss später auch immer mit diesem Doppelnamen unterschreiben und gerufen werden. Ist die Geburt eines Kindes einmal beurkundet, so ist eine Änderung des Geburtseintrages nicht mehr möglich.
  • Nachdem Sie sich davon überzeugt haben, dass alle Angaben korrekt sind, muss die Geburtsanzeige von beiden Eltern unterschrieben werden. Bei alleinsorgeberechtigten nicht verheirateten Müttern reicht diese Unterschrift aus.
  • Die Geburtsanzeige wird per Boten vom Krankenhaus an das Brühler Standesamt weitergeleitet.
  • Im Fall einer Hausgeburt wird durch die Hebammen, Ärzte eine Geburtsanzeige ausgestellt, die von den Sorgeberechtigten unterschrieben werden muss. Diese muss ebenfalls eine Erklärung über die Bestimmung des bzw. der Vornamen des Kindes erhalten. Diese Geburtsanzeige einer Hausgeburt ist von Ihnen persönlich im Standesamt abzugeben.
  • Nun führt Sie der Weg zum Standesamt, damit das Kind beurkundet werden kann. Es ist unbedingt eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
  • Legen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen (siehe oben) dem Standesamt vor.

Namensgebung:

  • Die Bestimmung des Vornamens sowie des Familiennamens erfolgt in der Regel auf der Geburtsanzeige, die Sie bereits im Krankenhaus unterschrieben haben.
  • Bei getrennter Namensführung verheirateter Eltern, müssen Sie beim ersten Kind gemeinsam zum Standesamt kommen, um den Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Dieser gilt dann für alle weiteren in der Ehe geborenen Kinder. Das Gleiche gilt bei nicht verheirateten Eltern mit gemeinsamer Sorge.
  • Bei alleinsorgeberechtigten und nicht verheirateten Müttern führt das Kind grundsätzlich zunächst den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Sie können jedoch durch eine gemeinsame Erklärung mit dem (nicht sorgeberechtigten) Kindsvater dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen.
  • Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Standesamt wenden. Natürlich können Sie Ihre Anfrage auch über E-Mail an das Postfach standesamt@bruehl.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer richten. Wir rufen gerne zurück.

Spezieller Service:

Es ist keine persönliche Vorsprache erforderlich, wenn wir alle erforderlichen Unterlagen bereits in unseren eigenen Registern haben. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Eheschließung der Eltern beim Brühler Standesamt erfolgt ist und bei gemeinsamen Ehenamen keine gesonderte Namenserklärung für das Kind notwendig ist, so kann die Geburt direkt beurkundet werden.

In dem Fall können Ihnen nach erfolgter Beurkundung die drei gebührenfreien Geburtsurkunden für Kindergeld, Elterngeld und Krankenkasse direkt nach Hause geschickt werden. Benötigen Sie darüber hinaus noch weitere Urkunden (zum Beispiel Stammbucheintrag) so kann die entsprechende Urkunde gebührenpflichtig über den Bereich Urkundenservice beantragt werden. Auch in diesem Fall schicken wir Ihnen die Urkunde zu.

Sprechen Sie uns bitte bei der telefonischen Terminvereinbarung gezielt an, ob eine persönliche Vorsprache erforderlich ist.

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051