Erweiterte Melderegisterauskunft
Allgemeine Informationen
Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft (§45 Bundesmeldegesetz) über eine andere Person erteilt werden.
Die erweiterte Melderegisterauskunft enthält neben den Daten der einfachen Auskunft (= und Familienname, Doktorgrad, Anschrift, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) weitere Angaben wie:
- frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugs- und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Erforderliche Angaben und Unterlagen
- Voraussetzung für die Erteilung von Melderegisterauskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Benötigt werden in der Regel vier Identifizierungsmerkmale der von Ihnen gesuchten Person (zum Beispiel Familienname, Vorname, Geburtsdatum, letzte Anschrift, Geschlecht) damit Ihnen eine Auskunft erteilt werden kann.
- Für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft muss ein "berechtigtes oder rechtliches Interesse" glaubhaft gemacht werden. Ein "berechtigtes Interesse" ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, dass rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (zum Beispiel Gläubigerinteresse an der Bonität Vertragsschließender). Ein "rechtliches Interesse" liegt vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden. Ein "rechtliches Interesse" beinhaltet immer zugleich ein "berechtigtes Interesse". Legen Sie bitte dem Antrag Nachweise bei, die ein "berechtigtes oder rechtliches Interesse" belegen.
Gebühren
Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder eine neutrale Antwort erteilt wird (z.B. über Personen, die aus persönlichen Gründen eine Auskunfts-/Übermittlungssperre beantragt haben oder über Personen, die nicht in Brühl gemeldet sind, so wird auch für eine Negativauskunft die Gebühr erhoben).
- Die Gebühr beträgt 15,00 Euro.
- Sollte die Auskunft aus dem archivierten Einwohnerdatenbestand (Zeiten vor 1982) erfolgen, so kann je nach Suchaufwand eine höhere Gebühr fällig werden.
- Online können folgende Bezahlmöglichkeiten genutzt werden:
- giropay
- Visa
- MasterCard
- PayPal
Antragsverfahren