Sozialhilfe nach dem SGB XII/AsylbLG
Die finanzielle Unterstützung von Menschen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) ist eine Pflichtaufgabe, die die Stadt Brühl in großen Teilen im Auftrag des Rhein-Erft-Kreises durchführt.
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII
Nachfolgend werden die einzelnen Leistungsarten dargestellt, die von der Stadt Brühl erbracht werden. Wenden Sie sich gerne an die genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, wenn Sie nicht wissen, ob und welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können. Eine tatsächliche Unterstützung ist nur möglich, wenn Einkommen und Vermögen nur in unzureichender Höhe vorhanden ist. Bei der Prüfung ist immer die individuelle Situation zu berücksichtigen.
Wer zuständigkeitshalber keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) beim Jobcenter oder nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten kann, kann gegebenenfalls finanzielle Unterstützung nach dieser sogenannten Auffangnorm in Anspruch nehmen. Oftmals sind dies Personen, die eine volle Erwerbsminderung auf Zeit nachweisen können.
Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können und die Regelaltersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nachweisen können, kommen Leistungen nach dem vierten Kapitel in Betracht.
Grundsätzlich sollte ein möglicher Krankenversicherungsschutz über die Krankenkassen bestehen. Nur in Ausnahmefällen kommt Hilfe zur Gesundheit in Betracht.
Personen ohne Pflegeversicherung können Hilfe zur Pflege erhalten. Die Stadt Brühl ist allerdings nur zuständig für ambulante Leistungen. Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen werden vom Kreissozialamt entscheiden. Gerne leiten wir Ihre Anträge nach dort weiter.
Die Stadt Brühl ist zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten, wenn dies den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Sind keine Verpflichteten zu ermitteln, übernimmt die Abteilung Ordnung die Bestattungskosten.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden für Personen erbracht, die über einen ausländerrechtlichen Status nach § 1 AsylbLG verfügen und Ihren Lebensunterhalt nicht selbst über eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Bildung und Teilhabe
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen Schulausflüge, Klassenfahrten, persönlichen Schulbedarf, Lernförderung, Mittagessen und Leistungen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Schülerbeförderungskosten kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Leistungsempfänger nach dem SGB XII/AsylbLG wenden sich bitte an die oben angegebenen Mitarbeiterinnen.
Leistungsempfänger nach dem SGB II wenden sich bezüglich Bildung und Teilhabe bitte an das Jobcenter.
Wer Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhält, muss seinen Antrag an das Kreissozialamt richten. Gerne leiten wir Ihre Anträge weiter.
Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabsprache möglich ist.