Wohnungswesen

Vorsprachen in der Abteilung Soziales und Wohnungswesen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine Bescheinigung, die eine Mieterin oder einen Mieter berechtigt, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen.

Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und weitere Haushaltsangehörige, die mit in eine öffentlich geförderte Wohnung ziehen sollen, beantragen.

Der WBS gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein in Brühl erteilter WBS ist im ganzen Bundesland Nordrhein-Westfalen für ein Jahr (ab Ausstellungsdatum) gültig. Möchten Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, so ist ein WBS in Nordrhein-Westfalen zu beantragen.

Es wird unterschieden zwischen einem allgemeinen WBS und einem gezielten WBS.

  • Der allgemeine WBS berechtigt zum Bezug einer entsprechenden Wohnung, die bei Antragstellung noch nicht feststeht.
  • Der gezielte WBS berechtigt zum Bezug der in der Bescheinigung näher beschriebenen Wohnung.

Die Ausstellung eines WBS hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Zahl der Haushaltsangehörigen
  • Wohnungsgröße
  • Höhe des Gesamteinkommens

Zu den Haushaltsangehörigen zählen:

  • Antragstellerin oder Antragsteller
  • Ehegattin oder Ehegatte
  • Lebenspartnerin oder Lebenspartner
  • Partnerin oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • Kinder
  • Verwandte und Verschwägerte
  • Pflegekinder

Sollten Sie Leistungen vom Sozialamt oder Jobcenter erhalten, fragen Sie dort nach den maximalen Mietgrenzen.

Den Antrag auf Erteilung eines WBS sowie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen, die Ihrem Antrag beizufügen sind, finden Sie nachfolgend:

Antrag auf Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins
Antrag auf Erteilung eines gezielten Wohnberechtigungsscheins
Merkblatt für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins

Die Ausstellung des WBS erfolgt erst nach Zahlung einer Gebühr. Es fallen dabei folgende Gebühren an:

  • allgemeiner WBS 8,00 Euro
  • gezielter WBS 11,00 Euro

Für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II oder SGB XII entfällt die Gebühr.

Anträge mit allen benötigten Unterlagen können per E-Mail an wohnungswesen@bruehl.de oder postalisch versenden.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die zuständige Ansprechperson Frau Rode. 

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Wohnraumvermittlung

Die Abteilung Sozialleistungen und Wohnungswesen unterstützt Sie bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung. Um sich als Wohnungssuchend registrieren zu lassen, ist ein gültiger Wohnberechtigungsschein aus Nordrhein-Westfalen erforderlich, da nur öffentlich geförderte Wohnungen vermittelt werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Vermittlungsgarantie nicht gegeben werden kann.

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.


Unterbringung von Personen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind

Personen, die von akuter Obdachlosigkeit betroffen sind, wenden sich bitte in solchen Fällen direkt an die zuständige Abteilung Obdachlose und Flüchtlinge.

Eine direkte Wohnungsversorgung durch die Abteilung Sozialleistungen und Wohnungswesen ist nicht möglich.

Wohnungsbauförderung / Einkommensbescheinigung

Wohnungsbauförderung

Mit der Wohnungsbauförderung unterstützt Sie das Land Nordrhein-Westfalen beim Erwerb von Wohnraum, Bau oder Modernisierung von privatem Wohnraum. Diese Förderung wird Ihnen in Form eines Darlehens bereitgestellt. Für diese Dienstleistungen wenden Sie sich bitte an den Rhein-Erft-Kreis.

Informationen zu Förderbestimmungen bzw. Informationen über das Wohnungsbauförderungsprogramm erhalten Sie auf der Website des NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.

Weitere Informationen erteilt auch die NRW.BANK sowie die KfW Bank.

Einkommensbescheinigung

Die bewilligten Darlehen für Eigentumsmaßnahmen, die zunächst zinslos ausgezahlt wurden, sind nach 10 Jahren mit einem Zinssatz von 6 % jährlich zu verzinsen bzw. bei Förderzusagen ab 2002 nach fünf Jahren mit 3,5 %. Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur bis 25 % übersteigt, kann auf Antrag die Verzinsung der Darlehen für die Dauer von drei Jahren verringert werden. Die Höhe des Gesamteinkommens der Darlehensnehmerinnen und der Darlehnsnehmer wird berechnet und sodann der NRW.BANK bescheinigt. Die Zinsen können sich im Idealfall bis auf 0 % verringern. Den endgültigen Bescheid über die zu zahlenden Zinsen erhalten Sie von der NRW.BANK.

Den Antrag für eine Einkommensbescheinigung sowie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen, die Ihrem Antrag beizufügen sind, finden Sie nachfolgend:

Antrag auf Erteilung einer Einkommensbescheinigung
Merkblatt für die Beantragung einer Einkommensbescheinigung

Für die Zinsvergünstigung fällt eine Gebühr in Höhe von 8,00 Euro an. Beachten Sie hierbei, dass die Zahlung nur per Überweisung oder Einzahlung im Bürgeramt möglich ist. Für Empfänger von Leistungen nach SGB II oder SGB XII entfällt die Gebühr.

Anträge mit allen benötigten Unterlagen können per E-Mail an wohnungswesen@bruehl.de oder postalisch versenden.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die zuständige Ansprechperson Frau Rode.

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Mietspiegel für Brühl

Der Mietspiegel für Brühl liegt mit Stand April 2024 vor. Die Vergleichsmieten haben sich je nach Alter und Ausstattung der Wohnungen unterschiedlich entwickelt. Zum Mietspiegel


Stadt Brühl

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fax:02232 48051